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Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 15 Seiten

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Art. 7 Ausbildungsstand Tierpflegepersonal

(Art. 116 TSchV)

Werden in Versuchstierhaltungen mehrere Personen zur Betreuung der Tiere eingesetzt, so muss mindestens ein Drittel dieser Personen über die Ausbildung als Tierpflegerin oder Tierpfleger nach Artikel 195 TSchV verfügen.

3. Abschnitt: Erzeugung, Zucht und Haltung gentechnisch veränderter Tiere und belasteter Mutanten und Handel mit ihnen

Art. 8 Anerkannte Methoden zur Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere

im Rahmen von Bewilligungen für Versuchstierhaltungen

(Art. 142 Abs. 4 TSchV)

1 Eine Methode zur Erzeugung genetisch veränderter Tiere kann anerkannt werden, wenn sie in der Praxis verbreitet eingesetzt wird und im Vergleich zu anderen Methoden tierschonend ist. Dabei sind sowohl die Durchführung der Eingriffe und Massnahmen als auch die Erfolgsrate und die Anzahl der überzähligen Tiere zu berücksichtigen.

2 Als anerkannt gelten die in Anhang 1 aufgelisteten Methoden.

3 Die Durchführung der anerkannten Methoden hat tierschonend und gemäss den in der wissenschaftlichen Literatur anerkannten Standards zu erfolgen.

4 Die Versuchstierhaltungen führen zuhanden der kantonalen Bewilligungsbehörde einen Leistungsausweis über die Erfolgsrate bei der Anwendung der anerkannten Methoden. Ist die Erfolgsrate ungenügend, so trifft die Versuchstierhaltung Massnahmen zur Verbesserung.

Art. 9 Genotypisierung

(Art. 120 Abs. 1 und 123 TSchV)

1 Im Rahmen der Erzeugung und Zucht gentechnisch veränderter Tiere sind zur Genotypisierung folgende Methoden und deren Kombinationen anzuwenden:

a. Methoden, die nicht oder wenig invasiv sind, wie Untersuchung von Kot, Haaren oder Speichel;

b. Methoden, die mit der Markierung der Tiere kombiniert werden; oder

c. Blutentnahmen.

2 Schwanzbiopsien sind nur in begründeten, versuchsbedingten Einzelfällen zulässig. Es dürfen maximal 5 mm des Schwanzes entfernt werden.

3 Bei Mäusen sind als kombinierte Markierungs- und Genotypisierungsmethoden zulässig:

a. Amputation des ersten Glieds einer Zehe in den ersten sieben Tagen nach der Geburt; es dürfen maximal zwei Zehenspitzen pro Tier amputiert werden;