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Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 15 Seiten

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7. Abschnitt: Gesuche und Meldungen betreffend Versuchstierhaltungen und Tierversuche

Art. 24 Inhalt der Gesuche um die Bewilligung einer Versuchstierhaltung

(Art. 122 TSchV)

Gesuche um die Bewilligung von Versuchstierhaltungen müssen folgende Angaben enthalten:

a. gehaltene Tierarten und Kapazität pro Tierart;

b. Anzahl und Grösse der Räumlichkeiten wie Tierställe, Labor, OP-Raum, Experimentierraum, Nebenräume sowie Raumklima und Beleuchtung;

c. Haltungseinrichtungen, Hygienestandards und Zutrittsregelung sowie Reinigungsstandards;

d. Überwachungsstandards für die Fütterung, Käfige und Tierställe;

e. Angaben über die Herkunft, gentechnische Veränderung, Markierung und Haltung der Tierarten;

f. Angaben zur Erzeugungsmethode, Zucht und Haltung von gentechnisch veränderten Tieren oder von belasteten Linien;

g. Gesundheitsüberwachung;

h. Kadaver-Entsorgung;

i. Notfallkonzept;

j. Personal (Anzahl und Qualifikation) und die für die Versuchstierhaltung verantwortliche Person;

k. Beschreibung der Tierbestandeskontrolle, gegebenenfalls einschliesslich der Dokumentation der Belastungserfassung;

Art. 25 Inhalt der Meldungen über bewilligte Versuchstierhaltungen

(Art. 145 Abs. 1 Bst. b TSchV)

1 Meldungen über Versuchstierhaltungen müssen folgende Angaben enthalten:

a. Anzahl im Betrieb geborene Tiere, gezählt zum Absetzzeitpunkt;

b. Anzahl Tiere, die aus dem Ausland importiert wurden.

2 In den Meldungen sind die Tierzahlen nach Tierarten aufzuschlüsseln.

3 Belastete Linien sind einzeln zu melden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Bezug zum jeweiligen Datenblatt gewährleistet ist.

4 Die unbelasteten gentechnisch veränderten Linien können pro Tierart zusammengefasst werden.