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Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 15 Seiten
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7. Abschnitt: Gesuche und Meldungen betreffend Versuchstierhaltungen und Tierversuche
Art. 24 Inhalt der Gesuche um die Bewilligung einer Versuchstierhaltung
(Art. 122 TSchV)
Gesuche um die Bewilligung von Versuchstierhaltungen müssen folgende Angaben enthalten:
a. gehaltene Tierarten und Kapazität pro Tierart;
b. Anzahl und Grösse der Räumlichkeiten wie Tierställe, Labor, OP-Raum, Experimentierraum, Nebenräume sowie Raumklima und Beleuchtung;
c. Haltungseinrichtungen, Hygienestandards und Zutrittsregelung sowie Reinigungsstandards;
d. Überwachungsstandards für die Fütterung, Käfige und Tierställe;
e. Angaben über die Herkunft, gentechnische Veränderung, Markierung und Haltung der Tierarten;
f. Angaben zur Erzeugungsmethode, Zucht und Haltung von gentechnisch veränderten Tieren oder von belasteten Linien;
g. Gesundheitsüberwachung;
h. Kadaver-Entsorgung;
i. Notfallkonzept;
j. Personal (Anzahl und Qualifikation) und die für die Versuchstierhaltung verantwortliche Person;
k. Beschreibung der Tierbestandeskontrolle, gegebenenfalls einschliesslich der Dokumentation der Belastungserfassung;
Art. 25 Inhalt der Meldungen über bewilligte Versuchstierhaltungen
(Art. 145 Abs. 1 Bst. b TSchV)
1 Meldungen über Versuchstierhaltungen müssen folgende Angaben enthalten:
a. Anzahl im Betrieb geborene Tiere, gezählt zum Absetzzeitpunkt;
b. Anzahl Tiere, die aus dem Ausland importiert wurden.
2 In den Meldungen sind die Tierzahlen nach Tierarten aufzuschlüsseln.
3 Belastete Linien sind einzeln zu melden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Bezug zum jeweiligen Datenblatt gewährleistet ist.
4 Die unbelasteten gentechnisch veränderten Linien können pro Tierart zusammengefasst werden.