Vorlage

Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 15 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

b. Kennzeichnung mittels Ohrlochung oder -kerbung nach dem Absetzen.

4. Abschnitt: Belastungserfassung und -dokumentation sowie Meldeverfahren

Art. 10 Grundsätze der Belastungserfassung bei kleinen Nagetieren

1 Die Belastungserfassung muss so erfolgen und dokumentiert werden, dass sie für die Behörden nachvollziehbar ist. Neben den Beobachtungen über abweichende Merkmale sind auch die Kontrollen festzuhalten, die keine speziellen Befunde ergeben haben.

2 Die Kontrollfrequenz sowie allenfalls die zu beobachtenden Merkmale nach Anhang 4 sind laufend aufgrund der neuen Befunde aus der Überwachung oder aus den Tierversuchen anzupassen.

3 Der Entscheid, dass eine Linie unbelastet ist, muss sachgerecht erfolgen (Art. 12 Abs. 4).

4 Die belastungsreduzierenden Massnahmen und die Abbruchkriterien müssen unverzüglich angewendet und die Anwendung dokumentiert werden.

Art. 11 Durchführung der Belastungserfassung bei kleinen Nagetieren

(Art. 124 TSchV)

1 Die Verantwortung für die Belastungserfassung liegt bei der Leiterin oder beim Leiter der Versuchstierhaltung. Sie oder er stellt insbesondere sicher, dass:

a. die Personen, die mit der Überwachung der gentechnisch veränderten oder der belasteten Linien befasst sind:

1. ausreichend Zeit zur Verfügung haben, um die Prüfung tierschonend und aussagekräftig durchführen und dokumentieren zu können;

2. stets auf dem aktuellen Wissensstand im Bereich der Belastungserfassung sind;

3. umgehend über neue Erkenntnisse über die Belastung der zu beurteilenden Linien informiert werden.

b. die Grundsätze nach Artikel 10 eingehalten werden.

2 Der Katalog der zu kontrollierenden Merkmale nach Anhang 4 ist für jede Linie mit Merkmalen zu ergänzen, die aufgrund des DNA-Konstrukts erwartet oder nicht ausgeschlossen werden können.

3 Die Daten aus der Belastungserfassung sind laufend auszuwerten und mit denjenigen von Tieren mit demselben genetischen Hintergrund zu vergleichen.

4 Damit Belastungen der Linie bedingt durch schlechte Fortpflanzung oder prä-/perinatale Mortalität frühzeitig festgestellt und bewertet werden können, sind die entsprechenden Daten laufend mit denjenigen von Tieren mit demselben genetischen Hintergrund zu vergleichen.