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Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 15 Seiten

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sprechenden Daten mit denjenigen von Tieren mit demselben genetischen Hintergrund zu vergleichen.

Art. 18 Meldeverfahren für belastete Fischlinien

(Art. 126 TSchV)

Die Meldung einer belasteten Linie ist über das Informationssystem E-Tierversuche einzureichen. Sie umfasst die Angaben nach Artikel 126 Absatz 2 TSchV.

Art. 19 Datenblatt für gentechnisch veränderte Linien und belastete

Mutanten

(Art. 124 TSchV)

1 Die wichtigsten Angaben zu einer Linie werden in einem zusammenfassenden Dokument zur Charakterisierung transgener Tierlinien oder belasteter Tierstämme eingetragen. Dieses Datenblatt enthält die folgenden Angaben:

a. wissenschaftliche Basisangaben nach Anhang 2;

b. Zusammenfassung der Belastungserfassung nach Anhang 3;

c. gegebenenfalls den Entscheid über belastete Linien (Art. 127 TSchV).

2 Das Datenblatt ist spätestens beim Einreichen eines Gesuchs oder einer Meldung mit der entsprechenden Linie im Informationssystem E-Tierversuche zu erfassen.

3 Das Datenblatt wird vom Leiter oder der Leiterin der Versuchstierhaltung ausgestellt.

4 Es dient als Mitteilung nach Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 19993 über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen, wenn gentechnisch veränderte Tiere von einem geschlossenen System in ein anderes verbracht werden. Bei der Weitergabe einer neuen, noch nicht abschliessend charakterisierten Linie sind alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Befunde mitzuliefern.

5. Abschnitt: Festlegung des Schweregrades von Belastungen

Art. 20 Einteilung der Belastung durch Eingriffe oder Massnahmen

(Art. 136 Abs. 2 TSchV)

Belastungen durch Eingriffe oder Massnahmen im Rahmen von Tierversuchen werden in die folgenden vier Belastungskategorien eingeteilt:

a. Schweregrad 0 – keine Belastung: Eingriffe und Handlungen an Tieren zu Versuchszwecken, die den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, sie weder in Angst versetzen noch ihr Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen, noch sie erniedrigen oder tief greifend in ihr Erscheinungsbild oder ihre Fähigkeiten eingreifen oder sie übermässig instrumentalisieren;

3 SR 814.912