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Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 15 Seiten

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Art. 12 Belastungserfassung bei neuen oder nicht ausreichend

charakterisierten Linien und belasteten Mutanten kleiner Nagetiere (Art. 124 TSchV)

1 Bei neuen oder nicht ausreichend charakterisierten Linien gentechnisch veränderter Tiere sowie bei belasteten Mutanten sind die Tiere beim Umsetzen auf die Merkmale nach Anhang 4 zu kontrollieren und mindestens einmal dazwischen systematisch zu beobachten.

2 Neugeborene sind innerhalb der ersten fünf Tage auf die Merkmale nach Anhang 4 zu kontrollieren und danach bis zum Absetzen im Rhythmus nach Absatz 1 zu kontrollieren und zu beobachten.

3 Während der ersten drei Generationen sind sämtliche Tiere nach den Absätzen 1und 2 zu kontrollieren und zu beobachten.

4 Falls insgesamt 100 Tiere aus mindestens drei Generationen kontrolliert und dabei keine Belastungen festgestellt wurden, gilt die Linie als unbelastet.

Art. 13 Belastungserfassung bei unbelasteten Linien kleiner Nagetiere

(Art. 124 TSchV)

Bei unbelasteten Linien nach Artikel 12 Absatz 4 ist die Belastungserfassung einmal im Monat beim Umsetzen der Tiere durchzuführen. Sie umfasst die Kontrolle der Merkmale nach Anhang 4 bei 5 % der gezüchteten Tiere oder mindestens 20 Tieren pro Generation.

Art. 14 Belastungserfassung bei belasteten oder wahrscheinlich belasteten

Linien kleiner Nagetiere

(Art. 124 TSchV)

1 Eine Linie gilt als wahrscheinlich belastet, wenn:

a. bei mehreren Tieren Hinweise auf genetisch bedingte Belastungen festgestellt wurden; oder

b. die Auswertung der Daten eine erhöhte Mortalitätsrate oder Reproduktionsprobleme aufzeigt.

2 Bei wahrscheinlich belasteten Linien sind die Kontrollfrequenz sowie die Liste der zu kontrollierenden Merkmale nach Anhang 4 anzupassen.

3 Bei belasteten Linien sind der Umfang der Kontrollen sowie die Liste der Merkmale, die zu untersuchen und zu dokumentieren sind, im Entscheid nach Artikel 127 TSchV festzulegen.

Art. 15 Meldung von Belastungen bei neuen oder nicht ausreichend charak-

terisierten Linien kleiner Nagetiere

(Art. 126 TSchV)

1 Bei neuen oder nicht ausreichend charakterisierten Linien kleiner Nagetiere sind der kantonalen Bewilligungsbehörde die beobachteten Belastungen zu melden.

2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: