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Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 15 Seiten
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a. präzise Beschreibung der beobachteten Belastungen im Rahmen der Zusammenfassung der Belastungserfassung;
b. wissenschaftliche Basisdaten nach Anhang 2;
c. geplante zusätzliche Beobachtungen;
d. geplante oder eingeleitete belastungsmindernde Massnahmen und deren erwartete Auswirkungen.
3 Die Meldung ist über das Informationssystem E-Tierversuche einzureichen. Sie hat innert zwei Wochen zu erfolgen.
4 Bestätigen sich die Befunde aufgrund der Belastungserfassungen, so muss eine Meldung nach Artikel 16 erfolgen. Bestätigen sich die anfänglichen Befunde nicht, so ist dies der Behörde ebenfalls zu melden.
Art. 16 Meldungen belasteter Linien kleiner Nagetiere
(Art. 126 TSchV)
1 Die Meldung über eine belastete Linie muss spätestens erfolgen, wenn 100 Tiere differenziert nach Artikel 14 kontrolliert worden sind.
2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. wissenschaftliche Basisdaten nach Anhang 2;
b. konkreter Beobachtungsplan und Ergebnisse der Belastungserfassung inklusive Belastungskategorie;
c. anzuwendende belastungsmindernde Massnahmen und deren Auswirkungen;
d. Güterabwägung zwischen den festgestellten Belastungen für die Tiere und dem potenziellen Nutzen für Forschung, Therapie oder Diagnostik und der Wahrscheinlichkeit, dass dieser Nutzen realisiert werden kann;
e. beabsichtigter Umfang der Zucht sowie die zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehene Anzahl Tiere.
3 Die Meldung ist über das Informationssystem E-Tierversuche einzureichen.
Art. 17 Belastungserfassung bei Fischen
(Art. 124 TSchV)
1 Bei Fischen umfasst die Belastungserfassung:
a. Beobachten des Schwarm- und Schwimmverhaltens;
b. Reproduktionsleistung und Schlüpferfolg;
c. Kontrolle des Allgemeinzustandes;
d. Prüfung auf klinische Symptome;
e. Prüfung auf morphologische Veränderungen.
2 Damit Belastungen der Linie bedingt durch schlechte Fortpflanzung oder reduzierten Schlüpferfolg frühzeitig festgestellt und bewertet werden können, sind die ent-