Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
2. Gesetzliche Grundlage
Die Sammlung und Bearbeitung der Daten zu den Tierversuchen durch die verschiedenen Behörden (kantonale Bewilligungsbehörde, kantonale Tierversuchskommissionen, BVET) stützt sich auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455). Im Rahmen einer Revision des Tierschutzgesetzes soll jedoch eine explizite gesetzliche Grundlage für den Betrieb eines Informationssystems im Bereich Tierversuche geschaffen werden. Inhaltlich wird sich diese Bestimmung an Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) anlehnen, der das zentrale Informationssystem des schweizerischen Veterinärdienstes regelt.
3. Das Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche
Das Informations- und Transaktionssystem zur Verwaltung der Tierversuche (Informationssystem E-Tierversuche) dient der erleichterten und verbesserten Verwaltung des Tierversuchswesens. Es umfasst eine Datenbank sowie die eigentliche Applikation.
Das Programm und die Daten sind auf einem zentralen Server beim Informatik Service Center des Volkswirtschaftsdepartements (ISCeco) gespeichert. Die Anwender greifen über Internet (geschützt durch Benutzer-ID/Passwort sowie teilweise durch zusätzliche Zertifikate) auf diesen Server zu. Die Zugriffsrechte werden aufgrund der Rolle einer Person im System zugeteilt.
Schema 1: Allgemeine Systemdarstellung