Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 9 Seiten
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Arbeitsnotizen der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörde Zugriff. Die Arbeitsnotizen des BVET können nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BVET eingesehen werden. Ebenso können die Arbeitsnotizen der Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommission nur von den Mitgliedern dieser Kommission eingesehen werden.
Art. 11 Zugriff im Abrufverfahren auf die Stammdaten
Als Stammdaten nach Art. 9 gelten Namen und Adressen von Personen, Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen inkl. Lieferanten etc.
Art. 12 Zugriff im Abrufverfahren auf andere Daten Abs. 2
Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Veterinärämter gelten nur jene, die sich mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Bereich Tierversuche befassen. Nur sie verfügen über eine persönliche Zugangsberechtigung.
Die Notwendigkeit für die unter Buchstabe c Ziffer 1 erwähnte Einsicht in Daten über Personen, Institute, Labors und Versuchstierhaltungen anderer Kantone ergibt sich insbesondere in den folgenden Fällen:
• Eine ausserkantonale Institution gibt ein Gesuch ein und soll deshalb nicht neu erfasst werden;
• Ein Forschender zieht in einen andern Kanton oder er forscht im Kanton A und ist gleichzeitig Kommissionsmitglied im Kanton B. Auch in diesen Fällen sollte die Person für das Informationssystem E-Tierversuche ein- und dieselbe sein und sich nur hinsichtlich ihrer Rollen und Berechtigungen unterscheiden.
Abs. 4
Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BVET gelten nur jene, die sich mit der Oberaufsicht im Bereich Tierversuche befassen. Nur sie verfügen über eine persönliche Zugangsberechtigung.
Art. 13 Datenschnittstelle
Die Meldungen können für Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen mit eigenen Informationssystemen zur Verwaltung ihrer Tierversuche über eine Datenschnittstelle erfolgen. Die dafür erforderlichen Anpassungen müssen programmiert werden. Dabei sind die Einzelheiten in Nutzungsvereinbarungen mit den Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen zu regeln (Abs. 2). Dies gilt namentlich auch für die Finanzierung, wobei die Aufteilung der Kosten nach dem Verursacherprinzip zu erfolgen hat.
Art. 14 Bekanntgabe von Personendaten an Dritte
Diese Bestimmung ergibt sich aus den Anforderungen des Datenschutzgesetzes.
Art. 16 Datenschutz
Unter anderem sind zur Sicherstellung des Datenschutzes alle Empfänger eines Zugangs zum Informationssystem E-Tierversuche auf den korrekten Umgang mit der