Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 9 Seiten

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6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Art. 4 Zuständigkeit des BVET

Das BVET ist Inhaber des Informationssystems E-Tierversuche. Zusammen mit qualifizierten Leistungserbringern sorgt es dafür, dass der Betrieb des Informationssystems zufriedenstellend funktioniert und dass die Anforderungen des Bundes in Bezug auf Datenschutz und Informatiksicherheit erfüllt sind. Die (externen) Leistungserbringer tragen die Verantwortung in technischer Hinsicht.

Art. 5 Fachstelle

Das BVET sorgt mit der Fachstelle u.a. dafür, dass die Kantone durch Schulungen, systemimmanente Hilfsfunktionen und eine intensive Anwenderbetreuung die notwendige Unterstützung zur Benutzung des Informationssystems E-Tierversuche bekommen. Für die Forschenden soll das Informationssystem selbsterklärend sein, so dass auf Schulungen verzichtet werden kann. Die stetige Verbesserung der Anwenderführung (Hilfetexte) obliegt ebenfalls der Fachstelle. Die privaten Anwenderinnen und Anwender werden von der Fachstelle nicht direkt unterstützt. Ihr Support erfolgt via die kantonalen Behörden. Diesen steht die Fachstelle des BVET bei technischen, organisatorischen oder fachlichen Anwenderproblemen zur Verfügung (second level support).

Anwenderin oder Anwender ist jede Person, welche mit dem Informationssystem E-Tierversuche arbeitet.

Art. 6 Zuständigkeit der kantonalen Behörden

Neben der Verwaltung ihrer Geschäfte sind die Kantone auch für den Zugang zum Informationssystem E-Tierversuche innerhalb des Kantons zuständig. Dazu schliessen sie Nutzungsvereinbarungen mit den Instituten, Laboratorien, Versuchstierhaltungen und den Mitgliedern der kantonalen Kommission für Tierversuche ab und bereiten die Zugriffsberechtigungen der Forschenden vor. Die Nutzungsvereinbarungen sehen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor. Die für die Erteilung der Zugriffsrechte erforderlichen Daten sind die Stammdaten. Diese ergeben sich aus der Tabelle 1 Ziffer 1 und 2 des Anhangs 1.

Art. 7 Strategischer Ausschuss

Die Mitwirkung der Kantone beim Betrieb und bei der Weiterentwicklung des Informationssystems E-Tierversuche erfolgt über Stellungnahmen innerhalb des strategischen Ausschusses. Die Kantone bestimmen ihre Vertreterinnen oder Vertreter selber. Bei wichtigen strategischen Entscheiden, z.B. hinsichtlich der Weiterentwicklung des Systems, konsultieren sie die anderen betroffenen Kantone.

Art. 9 Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche

Im Datenkatalog werden die Daten detailliert aufgeführt (vgl. Anhang 1). Im Informationssystem E-Tierversuche werden keine besonders schützenswerten Daten und keine Persönlichkeitsprofile im Sinne des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) bearbeitet. Insbesondere dürfen die erstellten Arbeitsnotizen keine besonders schützenswerten Daten und keine Persönlichkeitsprofile enthalten. Die Zugriffsrechte, insbesondere auch jene auf die Arbeitsnotizen, sind im Anhang 1 geregelt. Die Arbeitsnotizen können nur sehr beschränkt eingesehen werden. Auf die