Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 9 Seiten

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Anhang 1

Der Anhang 1 listet alle im Informationssystem E-Tierversuche enthaltenen Daten und die einzelnen Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender mit der möglichen Rolle im System auf.

Anhang 2

Gemäss Art. 25 Abs. 2 des TSchG eröffnen die kantonalen Behörden ihre Entscheide sofort der zuständigen Bundesbehörde. Mit dem neuen Artikel 145 Abs. 4 Bst. c wird in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) bestimmt, dass analog zu den eigentlichen Bewilligungen (Art. 145 Abs. 4 Bst. a TSchV) auch weitere Verfügungen des kantonalen Veterinäramtes betreffend Tierversuche und Versuchstierhaltungen über das Informationssystem E-Tierversuche gemeldet werden müssen. Fortlaufend zu melden sind insbesondere Aufhebungs- und Änderungsverfügungen im Bereich Tierversuche und Versuchstierhaltungen.