Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

user identifikation, Passwort und allfälligen Zertifikaten etc. aufmerksam zu machen und mittels Unterschrift zur Einhaltung der Bestimmungen zu verpflichten.

Art. 20 Archivierung und Löschung der Daten

Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 152.1). Für die Kongruenz der Datenbank ist es wichtig, dass die zu löschenden Daten, die Zuständigkeiten und der Ablauf des Löschungsprozesses klar festgelegt werden. Die Daten müssen im System erhalten bleiben, solange eine der beteiligten Stellen diese benötigt. Die Löschung der Daten erfolgt nach spätestens 30 Jahren.

Art. 21 Gebühren

Das Informationssystem E-Tierversuche wird vom Bund finanziert. Von den Kantonen wird für die Benützung des Informationssystems E-Tierversuche eine Gebühr erhoben (Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]).

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung vom 30. Oktober 19851 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen, die entsprechend zu ergänzen ist. Bei der Festlegung der Gebühren wird der Aufwand für die Behandlung der verschiedenen Bewilligungstypen berücksichtigt. Weiter werden bei den Gebühren diejenigen Aufwendungen berücksichtigt, die sich unter anderem aus der regelmässigen Überwachung des Aus- und Weiterbildungsstandes sowie der Wartung der Systembenutzer ergeben.

Jene Kantone, die selbst nicht im Informationssystem E-Tierversuche arbeiten, können sich durch das BVET vertreten lassen. In diesem Fall erledigt die Fachstelle „E-Tierversuche“ die anfallenden Arbeiten anstelle der Kantone. Dies bringt mit sich, dass dem Kanton die doppelte normale Gebühr verrechnet wird, einerseits für die Benutzung des Systems und andererseits für die zusätzliche Dienstleistung des BVET.

Art. 22 Kantonsspezifische Anforderungen

Fälle, in denen ein Kanton die Kosten alleine zu tragen hat, sind z.B. der Import spezieller kantonaler Vollzugsdaten oder besondere Anforderungen an das Rechnungswesen.

1 SR 916.472