Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
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Kursmanipulation, bei der ein erheblicher Vermögensvorteil erzielt werden muss, eine taugliche Vortat zur Geldwäscherei (Art. 305bisStGB).
1.4.1.2 Insiderverbot
1.4.1.2.1 Geschütztes Rechtsgut
Die geschützten Rechtsgüter des neuen Insidertatbestandes sind die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und der Anlegerschutz im Sinne der Gewährleistung der Chancengleichheit unter den Anlegern.
Die nach herrschender Meinung als weiteres Schutzgut des geltenden Insidertatbestandes anerkannte Treuepflicht des Täters gegenüber seinem Unternehmen erweist sich als nicht sachgerecht. Ein Insider soll bei Insiderhandel nicht etwa deswegen bestraft werden, weil sein Verhalten ein Treuebruch gegenüber seinem Unternehmen darstellt, sondern weil seine Handlung die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts stört bzw. die Chancengleichheit der Anleger in Frage stellt.
1.4.1.2.2 Erweiterung des Täterkreises und des Tatobjektes
Bei der Bestimmung des Täterkreises gilt neu der Grundsatz, dass jemand zum Täterkreis gehört, weil er Kenntnis von einer Insiderinformation hat. Sondereigenschaften im Sinne des geltenden Rechts (Art. 161 Ziff. 1 StGB) werden nicht mehr verlangt. Die Vorlage unterscheidet zwischen Primärinsider, Sekundärinsider sowie Personen, die eine vertrauliche Information zufällig erhalten. Als Täter kommen natürliche, nicht aber juristische Personen in Frage.
Tatobjekte sind in der Schweiz kotierte Effekten oder sich auf derartige Effekten beziehende derivative Finanzinstrumente im Sinn von Artikel 2 Buchstabe a BEHG. Erfasst werden auch Transaktionen mit nicht standardisierten derivaten Finanzinstrumenten (OTC-Produkte). Dadurch würden sämtliche Derivate von kotierten Effekten erfasst werden.
1.4.1.2.3 Kursrelevante vertrauliche Information
Neu handelt es sich beim strafrechtlich relevanten Insiderwissen nicht mehr um eine vertrauliche kursrelevante Tatsache, sondern um eine vertrauliche kursrelevante Information. Eine sachliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Strafnorm ist hiermit nicht verbunden (vgl. dazu oben Ziff. 1.1.4.2). Das schweizerische Recht passt sich hier aber der international gebräuchlichen Terminologie an. Die EU-Mitgliedstaaten (z.B. Deutschland), verwenden aufgrund der Richtlinie 2003/6/EG den Begriff Information. Der geltende Tatbestand der Kursmanipulation (Art. 161bis StGB) verwendet den Begriff der Information ebenfalls.
1.4.1.2.4 Qualifizierter Insiderhandel
Der Grundtatbestand ist nach wie vor als Vergehen ausgestaltet. Um den GAFI-Vorlagen Rechnung zu tragen und zur Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates vom 16. Mai 2005 über Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten die Vorlage zusätzlich einen qualifizierten Tatbestand des Insiderhandels vor, der als Verbrechen ausgestaltet ist. Damit wäre der qualifizierte Insiderhandel, bei dem eine erheblicher Vermögensvorteil erzielt werden muss, eine taugliche Vortat zur Geldwäscherei (Art. 305bisStGB).