Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten

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1.4.1.3 Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen

1.4.1.3.1 Zuständigkeit für die Stimmrechtssupendierung

Damit die Zahl der mit dieser Sanktion befassten Behörden reduziert und während des Verfahrens der Stimmrechtssuspendierung der Status quo der Gesellschaft gesichert werden kann, aber auch aus Gründen der Prozessökonomie, schlägt die Vorlage vor, dass die FINMA, die nach geltendem Recht bereits für Verfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflicht zuständig ist, auch für die Stimmrechtssuspendierung zuständig sein soll. Damit wird die Stimmrechtssuspendierung bei Verfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflicht zu einem Aufsichtsinstrument der FINMA.

1.4.1.3.2 Aufsichtsinstrumente

Im Hinblick auf das Aufsichtsrecht gilt die Offenlegungspflicht bereits nach geltendem Recht für sämtliche Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer (Beaufsichtigte und Nichtbeaufsichtigte), weil die Verletzung dieser Pflicht ein hohes Schadenspotential für die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und den Anlegerschutz aufweist.

Wird die Offenlegungspflicht von einer oder einem Nichtbeaufsichtigten verletzt, ist umstritten, ob der FINMA die Aufsichtsinstrumente des FINMAG zur Verfügung stehen. Damit aber die Offenlegungspflicht, die laut Gesetz für sämtliche Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer gilt, auf dem Kapitalmarkt auch gleichmässig durchgesetzt werden kann bzw. gleiches Verhalten mit denselben Sanktionen bestraft wird (level playing field), sollen der FINMA ohne Zweifel auch bei Verfahren gegen Nichtbeaufsichtigte effiziente Sanktionen zur Verfügung stehen, die dem Prinzip der Verhältnismässigkeit entsprechen.

Gestützt auf diese Grundsätze und in Anlehnung an das FINMAG sieht die Vorlage bei Verfahren gegen Nichtbeaufsichtigte als Aufsichtsinstrumente die Auskunftspflicht, die Anzeige der Eröffnung des Verfahrens, die Feststellungsverfügung, die Veröffentlichung der Verfügung sowie die Gewinneinziehung vor.

Um den Status quo der Gesellschaft nachhaltig zu schützen und um zu verhindern, dass die Stimmrechtssuspendierung nicht mit dem Kauf von neuen Beteiligungen umgangen werden kann, soll die FINMA bei Anordnung der Stimmrechtssuspendierung zusätzlich ein Zukaufsverbot verhängen können.

1.4.1.3.3 Busse gemäss Artikel 41 VE-BEHG

1.4.1.3.3.1 Busse für natürliche Personen

Wie bereits erwähnt ist die Verletzung der Offenlegungspflicht auch ein Börsendelikt. Bei Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Artikel 20 und 31 BEHG kann gemäss geltendem Recht das EFD im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren eine Busse gegen natürliche Personen verhängen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a BEHG und Art. 50 FINMAG; vgl. oben Ziff. 1.1.4.5.1.2 und 1.2.2.2). In Zukunft soll die Busse vom Bundesstrafgericht verhängt werden (vgl. oben Ziff. 1.4.3).

Die Berechnung der Busse gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 BEHG ergibt Beträge, die in der Praxis nur schwer durchsetzbar sind, weil sie schwer zu berechnen sind