Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
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Der enge Sachzusammenhang der Tatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation mit dem Börsengesetz sowie die Übereinstimmung der geschützten Rechtsgüter der Strafnormen mit den Zielen des Börsengesetzes sprechen für deren Regelung im Börsengesetz. Eine Regelung der Börsendelikte im Börsengesetz würde es ausserdem erlauben, auf definierte Begriffe zurückzugreifen.
1.4.3 Zuständigkeit für die strafrechtliche Verfolgung der Börsendelikte
Die Vorlage schlägt vor, dass die Verfolgung sämtlicher Börsendelikte der Bundesanwaltschaft und deren Beurteilung dem Bundesstrafgericht und schliesslich dem Bundesgericht (Beschwerde in Strafsachen, Art. 78 ff. BGG) obliegen.
Im Vergleich zum geltenden Recht wird damit der strafrechtliche Instanzenzug gestrafft. Neu wären nicht mehr das EFD für die Verfolgung der Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen und die kantonalen Strafverfolgungsbehörden für die Verfolgung und Beurteilung des Insiderhandels und der Kursmanipulation zuständig, sondern bundesweit nur noch eine einzige Behörde. Die Tatsache, dass Verfahren bezüglich der Börsendelikte naturgemäss aufwendig und komplex sind und sie einer besonderen ökonomischen und wirtschaftsrechtlichen Expertise bedürfen, spricht für den Aufbau und die Konzentration des Fachwissens bei einer einzigen Strafverfolgungsbehörde. Damit würde im Sinne der Prozessökonomie eine effizientere und einheitliche Zuständigkeitsordnung geschaffen werden, die sich positiv auf die Gesamtverfahrensdauer auswirkt und die es der zuständigen Behörde erlaubt, rasch zu reagieren. Die Verfahrenskosten der Beteiligten könnten damit reduziert werden.
Die Übertragung der Kompetenz auf die Bundesanwaltschaft und die Bundesstrafgerichte hat Auswirkungen auf das anwendbare Verfahrensrecht. Als ordentliche Strafbehörden würden die Bundesanwaltschaft und die Bundesstrafgerichte für Verfahren im Zusammenhang mit Börsendelikten die neue Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; BBl 2007 6977) anwenden, die voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft tritt. Die Strafprozessordnung kennt im Gegensatz zum Verwaltungsstrafrecht einen ausgebauten Katalog von Zwangsmassnahmen. Das abgekürzte Verfahren nach Artikel 358-362 StPO lässt Absprachen zwischen der Bundesanwaltschaft und der beschuldigten Personen zu und wurde gerade deshalb geschaffen, um Fälle rasch erledigen zu können, bei denen mit aufwendigen Sachverhaltsabklärungen zu rechnen ist. Weil im Bereich der Börsendelikte die Sachverhaltsabklärungen oftmals komplex sind bei gleichzeitiger relativ grosser Unsicherheit hinsichtlich der rechtlichen Würdigung, könnte das abgekürzte Verfahren hier zu einem Gewinn für die Strafverfolgungsbehörden werden. Bei weniger gravierenden Fällen hat die Bundesanwaltschaft ausserdem die Möglichkeit, einen Strafbefehl zu erlassen (Art. 352 ff. StPO).
In einfachen Fällen soll jedoch die Bundesanwaltschaft die Börsendelikte den kantonalen Behörden zur Verfolgung und Beurteilung übertragen können. Für organisiertes Verbrechen, Finanzierung des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität existiert in Artikel 25 Absatz 2 StPO eine vergleichbare Regelung. Der Bundesrat hat gestützt auf den Bericht Uster eine Neuausrichtung der Strafverfolgung auf Bundesebene beschlossen. Gemäss dieser soll die Bundesanwaltschaft ihre Ressour-