Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
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und die Vermögensverhältnisse der zu büssenden Person jeweils übersteigen32. Aus diesem Grund schlägt die Vorlage vor, bei Vorsatz eine Maximalbusse zu verhängen, die den allgemeinen Bussenbeträgen des Börsengesetzes entspricht (Art. 42 und 42a BEHG). Auch die bei Fahrlässigkeit nach geltendem Recht vorgesehene Maximalbusse (Art. 41 Abs. 3 VE-BEHG) soll an die allgemeinen Bussenbeträge des Börsengesetzes angepasst werden.
1.4.2 Systematische Einordnung des Insiderverbots und der Kursmanipulation
Die Vorlage sieht vor, die Strafnormen des Insiderverbots und der Kursmanipulation in das Börsengesetz aufzunehmen. Die Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen und ihre strafrechtliche Verfolgung sollen im Börsengesetz verankert bleiben.
Zu den Quellen des schweizerischen Strafrechts auf Stufe Bundesrecht gehören nicht nur das Strafgesetzbuch, sondern auch zahlreiche andere Bundesgesetze, wie beispielsweise das Börsengesetz, welches einen besonderen Sachbereich erfasst und auch Strafvorschriften enthält (sog. Nebenstrafrecht). Nebenstrafrechtliche Bestimmungen haben, soweit sie ebenfalls auf der Strafrechtskompetenz des Bundes abgestützt sind, dieselbe strafrechtliche Relevanz wie die Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
Eine saubere Gesetzessystematik verlangt, dass Regelungen ganz allgemein und damit auch Strafbestimmungen von demjenigen Gesetz aufgenommen werden, mit dem sie im grössten Sachzusammenhang stehen. Das Börsengesetz regelt gemäss Artikel 1 BEHG die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Börsen sowie die Voraussetzungen für den gewerbsmässigen Handel mit Effekten, um für den Anleger Transparenz und Gleichbehandlung sicherzustellen. Nebst dem Anlegerschutz will das Börsengesetz primär die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts gewährleisten (Funktionsschutz). Ausgangspunkt des Ziels der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts ist der Umstand, dass ein volkswirtschaftliches Interesse an funktionierenden Effektenbörsen besteht, die durch Preissignale Kapital zu denjenigen Emittenten leiten, die dieses Kapital am Effizientesten einsetzen können und gleichzeitig für die Anleger attraktiv genug sind, um überhaupt Gelder auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen. Nach der Kapitalmarkttheorie gilt ein Kapitalmarkt als effizient, wenn der Börsenkurs jederzeit vollständig die vorhandenen Informationen reflektiert. In einem informierten Markt pendeln sich die Preise von selbst auf dem „richtigen“, alle Informationen widerspiegelnden Niveau ein (Informationssymmetrie). Die Aufsichtsbehörde hat u. a. darüber zu wachen, dass Transparenz, Information und Gleichbehandlung der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer gewährleistet werden. Zudem muss das Schutzsystem verhindern, dass der Zusammenbruch eines Akteurs eine Kettenreaktion auf dem Finanzmarkt auslöst und ihn funktionsunfähig macht. Ein weiteres Ziel des Börsengesetzes ist der Anlegerschutz. Der Anleger wird nicht als Inhaber einer Forderung bzw. nicht gegen das Kursrisiko geschützt. Er wird dort geschützt, wo Händler, Emittenten und Investoren übervorteilt werden, wie z.B. beim Insiderhandel und Kursmanipulation. Der Anlegerschutz fördert das Vertrauen der Anleger in die Lauterkeit und Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Dieses Vertrauen soll durch die Garantie von Transparenz und Gleichbehandlung geschaffen werden.
32 Die Busse darf höchstens das Doppelte des Kauf- oder Verkaufpreises betragen und wird aufgrund der Differenz zwischen dem Anteil, über den der Meldepflichtige neu verfügt und dem letzten von ihm gemeldeten Grenzwert berechnet (Art. 41 Abs. 2 BEHG).