Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
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cen auf komplexe und aufwändige Verfahren konzentrieren33. Die Bundesanwaltschaft muss auch im Bereich der Börsendelikte die Möglichkeit haben, sog. "Bagatellverfahren" an die Kantone zu delegieren. Aufgrund der ihr neu durch die Strafprozessordnung zur Verfügung gestellten Möglichkeiten (Erlass eines Strafbefehls bei weniger gravierenden Fällen, Art. 352 ff StPO; abgekürztes Verfahren, Art. 358 ff. StPO) ist allerdings davon auszugehen, dass die Bundesanwaltschaft faktisch keinen oder nur geringen Gebrauch von dieser Delegationskompetenz für einfache Fälle machen dürfte. Da die Bundesanwaltschaft diejenigen Informationen, die die FINMA im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Parteien erhalten hat, wegen des nemo tenetur-Grundsatzes nicht verwenden darf und den Fall nach den Regeln und Grundsätzen der Strafprozessordnung untersuchen muss, wären parallel laufende Verfahren für die gleichzeitig agierende Verwaltungs- und Strafbehörden kein Nachteil. Für den Betroffenen und den Markt als Schutzobjekt wären die parallel laufenden Verfahren hinsichtlich der Gesamtverfahrensdauer ein Vorteil. Dies bedingt allerdings auch, dass die FINMA nach Abschluss ihrer Vorabklärungen möglichst rasch Strafanzeige an die Bundesanwaltschaft erstattet, damit diese ein Strafverfahren möglichst früh einleiten kann.
Bei Sachverhalten, bei denen die FINMA im Rahmen der erweiterten Finanzmarktaufsicht (vgl. nachfolgende Ziff. 1.4.4.1) ein aufsichtsrechtliches Verfahren gemäss Artikel 33e oder 33f VE-BEHG (Ausnützen von Insiderinformationen und Kursmanipulation) gegen Nichtbeaufsichtigte eröffnen und gleichzeitig die Bundesanwaltschaft ein strafrechtliches Verfahren gemäss Artikel 44a oder 44b VE-BEHG einleiten kann, sollen allerdings keine parallel laufenden Verfahren durchgeführt werden. In diesen Fällen ist erforderlich, dass die Bundesanwaltschaft und die FINMA in Anwendung von Artikel 38 Absatz 2 FINMAG das Vorgehen absprechen und koordinieren.
1.4.4 Ausweitung der Finanzmarktaufsicht (allgemeine oder erweiterte Finanzmarktaufsicht)
1.4.4.1 Problematik
Wie dargelegt (vgl. oben Ziff. 1.4.1.1.2), ergibt eine Prüfung der Strafwürdigkeit der manipulatorischen echten Transaktionen34, dass der Unrechtsgehalt bzw. die Schädlichkeit dieser Transaktionen für die Funktionsfähigkeit des Marktes vorhanden, im Hinblick auf das Strafrecht aber von untergeordneter Bedeutung ist.
Die Expertenkommission hat ein Verbot, wonach sämtliche echte Transaktionen mit manipulatorischem Charakter für Nichteaufsichtigte verboten werden (allgemeine Finanzmarktaufsicht), geprüft und verworfen. Laut Meinung der Expertenkommission wird mit dem Verbot derjenigen Transaktionen, welches im Rahmen der erweiterten Finanzmarktaufsicht vorgeschlagen wird, der Kapitalmarkt ausreichend geschützt. Weil die erweiterte Finanzmarktaufsicht sich allerdings im Vergleich mit der Richtlinie 2003/6/EG insoweit als lückenhaft erweist, als dass nur einige, nicht aber sämtliche echten Transaktionen mit manipulatorischem Charakter für jedermann verboten werden (vgl. Ziff. 1.5.5) und aufgrund der Erfahrungen der Schweiz
33 Vgl. dazu auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) vom 10. September 2008, BBl 2008 8125, 8126 f.
34 Vgl. Fn 16-21.