Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
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in jüngster Zeit, kann diese Lücke für die Reputation des Schweizer Finanzplatzes nicht ganz vernachlässigt werden (vgl. Ziff. 1.5.8).
Es werden deshalb zwei Varianten vorgeschlagen und die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden gebeten, ihre Präferenz zu äussern.
1.4.4.2 Variante A: Allgemeine Finanzmarktaufsicht
Als Variante A vorgeschlagen wird ein Verbot, wonach sämtliche manipulatorischen echten Transaktionen für Nichtbeaufsichtigte verboten werden (allgemeine Finanzmarktaufsicht). Zu beachten ist, dass für Beaufsichtigte bereits gemäss geltendem Recht die Anforderungen bezüglich unzulässiger Marktverhaltensweisen im Rahmen des übrigen Aufsichtsrechts weiter gehen und auch Marktmanipulationen mittels echten Transaktionen sowie weitere missbräuchliche Handlungen erfasst werden (vgl. FINMA-Rundschreiben 08/38 Marktverhaltensregeln). Die gleiche Regelung soll nun auch auf Nichtbeaufsichtigte angewendet werden.
Eine abschliessende Aufzählung sämtlicher unzulässiger Marktverhaltensweisen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe aufzuführen, würde sich allerdings gesetzestechnisch als sehr schwierig erweisen. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen die Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer zweifelsfrei beurteilen können, ob bestimmte Transaktionen als Kurspflege oder als unzulässige Beeinflussung des Kurses gelten. Dies ist nur möglich, wenn die Regelung über unzulässige Verhaltensweisen so bestimmt ist, dass klar ersichtlich ist, welche Vorgänge marktkonform sind (sog. Accepted Market Practises). Will der Gesetzesgeber vermeiden, dass eine solche Regelung in der Praxis Anwendungsprobleme bereitet (als Beispiel wird auf die Schwierigkeiten im deutschen Recht verwiesen, vgl. Ziff. 1.5.3), ist es gesetzestechnisch nicht möglich, solche Verhaltensweisen abschliessend auf Gesetzes- oder Verordungsstufe zu regeln. Eine gesetzliche Bestimmung, die sämtliche manipulatorischen echten Transaktionen für jedermann verbietet, muss daher der FINMA die Aufgabe übertragen, Regeln und Ausnahmen zur Abrenzung zu erlassen, damit marktkonforme Vorgänge nicht erfasst werden. Der FINMA kommt damit eine sehr umfassende Regulierungskompetenz zu. Die Einführung der allgemeinen Finanzmarktaufsicht würde im Übrigen bedeuten, dass sämtliche Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer von der FINMA generell überwacht werden, d.h. neu würden auch die nichtbeaufsichtigten Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer der Aufsicht der FINMA unterstehen.
1.4.4.3 Variante B: Erweiterte Finanzmarktaufsicht
Aufgrund der Schwierigkeit, die allgemeine Finanzmarktaufsicht auf Gesetzesstufe auszuformulieren und der sich daraus ergebenden breiten Regulierungskompetenz der FINMA hatte die Expertenkommission vorgeschlagen, nur bestimmte Verhaltensweisen für alle Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer zu verbieten. Betroffen sind Volumenmanipulation (Wash Sales und Improper Matched Orders)35, Front- und Parallelrunning36, Scalping37, Insiderhandel und Kursmanipulation, deren Schadenspotential für den Kapitalmarkt besonders hoch ist. Dieser Vorschlag wird unter Variante B übernommen. Zu beachten ist, dass für Beaufsichtigte gemäss geltendem Recht die Anforderungen im Rahmen des übrigen Aufsichtsrechts weiter
35 Sollte die Volumenmanipulation jedoch mit der Absicht durchgeführt werden, den Kurs zu beeinflussen, liegt eine Kursmanipulation vor. Vgl. auch Fn 10 und 11.
36 Vgl. Fn 29.
37 Vgl. Fn 30.