Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
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den, die von den Stellen, die ein Aufsichtsverfahren durchführen und von der Mitwirkungspflicht geprägt sind (andere Verfahren gegen Beaufsichtigte, Verfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflicht), abgeschirmt ist (sog. Errichtung von Chinese walls). Die in einem anderen Aufsichtsverfahren aufgrund der Mitwirkungspflicht gewonnenen Erkenntnisse dürften in einem Verwaltungsstrafverfahren der erweiterten Finanzmarktaufsicht nicht verwendet werden (Verwertungsverbot). Die Vermögenssanktion ist unter diesen Voraussetzungen kein adäquates Aufsichtsinstrument. Aus den aufgeführten Gründen verzichtet die Vorlage darauf, die Vermögenssanktion in den Katalog der Aufsichtsinstrumente der erweiterten Finanzmarktaufsicht aufzunehmen.
1.4.5 Stimmrechtssuspendierung im Übernahmewesen
Der Bundesrat hat das EFD beauftragt, bei der Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage eine analoge Regelung der neuen Bestimmungen bezüglich der Offenlegungspflicht im Übernahmewesen zu prüfen.
Die Expertenkommission Börsendelikte und Marktmissbrauch hatte vorgeschlagen, die Stimmrechtssuspendierung im Übernahmewesen analog zum Offenlegungsrecht der FINMA zu übertragen. Da die UEK seit Inkrafttreten des Finanzmarktaufsichtsgesetzes erstinstanzlich verfügende Behörde ist, sich das Verfahren vor der UEK nach dem Verwaltungsrecht unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Bestimmungen richtet und die Verfügungen der UEK vor der FINMA angefochten werden können, schlägt die Vorlage vor, die Stimmrechtssuspendierung in die Zuständigkeit der UEK zu legen und sie mit einem Zukaufsverbot zu ergänzen (analog zur Offenlegungspflicht).
Der UEK weitere Aufsichtsinstrumente zur Verfügung zu stellen, erweist sich als unverhältnismässig. Die UEK hat zwar seit dem 1. Januar 2009 als verfügende Instanz Kompetenzen erhalten, die zuvor der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) vorbehalten waren; sie untersteht jedoch nach wie vor der Aufsicht der Aufsichtsbehörde. Die FINMA bestellt die UEK (Art. 23 Abs. 1 BEHG) und genehmigt die Bestimmungen, die nach dem Börsengesetz von der UEK erlassen werden.
1.5 Rechtsvergleich und Verhältnis mit dem europäischen Recht
1.5.1 Richtlinie 2003/6/EG
Die Richtlinie 2003/6/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)38 soll das in den Mitgliedstaaten bestehende Börsenrecht europaweit harmonisieren. Nach ihrer Präambel hat die Richtlinie zum Ziel, die Integrität der Finanzmärkte sicherzustellen und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken. Als Regelungszwecke gelten die Funktionsfähigkeit der Märkte sowie der Schutz der Anleger. Die Ziele des schweizerischen Börsengesetzes sind mit dem Regelungszweck der Richtlinie 2003/6/EG identisch.
Die Richtlinie enthält ein Verbot der Insidergeschäfte, der Weitergabe von Insiderinformationen sowie der Empfehlung von Effektentransaktionen aufgrund von Insider-
38 ABl. L 096 12.04.2003, S. 16; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/26 EG, ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 42.