Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten

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oder eine Ordnungswidrigkeit in Betracht (§§20a, 38, 39 WpHG). Gleiches gilt im spanischen Recht, wo die Kriminalstrafe (Art. 284 Codigo Penal) im Hinblick auf die Höhe des in Betracht kommenden manipulatorischen Vermögensvorteils alternativ zu Verwaltungsmassnahmen (Art. 99 ff. Ley Mercado de Valores) zur Anwendung gelangt.

Darüber hinaus erfolgt im Fall eines alternativen Einsatzes von Kriminalstrafen und Verwaltungssanktionen die Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Strafrecht entweder nach qualitativen und/oder quantitativen Elementen. Im spanischen Recht wird die Schwelle zum Strafrecht im Hinblick auf die Höhe des manipulatorisch erlangten Vermögensgewinns (quantitativ) bestimmt. Im deutschen Rechts wird die Manipulationshandlung im Hinblick auf den Vorsatz des Täters bzw. auf die Einwirkung der Manipulation auf den Börsenpreis (qualitativ) alternativ entweder als Strafe oder als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Auf der anderen Seite wird im Rahmen des französischen und italienischen Rechts von einer parallelen Verhängung von Verwaltungsmassnahmen und Kriminalstrafen ausgegangen. So wird die Marktmanipulation nach dem französischen Code monétaire et financier bestraft (Art. L.465-1 Par. 4 und L.465-2) und nach dem aufsichtsrechtlichen Réglement général der französischen Aufsichtbehörde (Autorité des marchés financiers; AMF) verwaltungsrechtlich geahndet (Art. 631-1). Gleiches gilt auch im Rahmen des italienischen Rechts, wo die Markmanipulation gleichzeitig sowohl als Straftat als auch als Verwaltungsverstoss betrachtet wird (Art. 185 und 187ter des Gesetzes Nr. 58/1998 geändert durch Gesetz Nr. 62/2005).

Mit Blick auf das österreichische Recht lässt sich bestätigen, dass die Richtlinie 2003/6/EG die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, die verbotenen Verhaltensweisen zu kriminalisieren. Die Markmanipulation wird in Österreich lediglich mit Verwaltungsbusse geahndet und nicht mit Kriminalstrafe verfolgt (Art. 48c öBörseG).

1.5.3 Straftatbestand der Marktmanipulation gemäss deutschem Recht

Der Straftatbestand der Marktmanipulation ist im Rahmen des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in der Form eines Blanketttatbestandes geschaffen worden. Dabei handelt es sich um eine Binnenverweisung41, denn die jeweilige "Tatbestandsumleitung" bezieht sich auf Paragraphen desselben Gesetzes. Die verbotenen Handlungen werden in §20a WpHG beschrieben. Dieser enthält drei Verbotstatbestände, die als Marktmanipulation betrachtet werden. Allein die Erfüllung des §20a WpHG führt nicht zur Bestrafung wegen Marktmanipulation, sondern wird als Ordnungswidrigkeit geahndet (§39 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 11 WpHG).

Das effektive Strafmittel kommt erst dann zum Einsatz, wenn die in §20a WpHG beschriebene, durchgeführte Manipulation auf den Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments tatsächlich einwirkt; das bestimmt §38 Absatz 2 WpHG, der den Blankettstraftatbestand bildet. Der Marktmanipulationsstraftatbestand hat also den Charakter eines Erfolgsdelikts. Eine blosse Herbeiführung der manipulatorischen Handlung ohne die tatsächliche Einwirkung auf die Marktpreise stellt nur eine

41 Durch Verweisungen wird in Gesetzen häufig zur Ergänzung und Konkretisierung auf Regelungen Bezug genommen, die an anderer Stelle veröffentlicht wurden. Dabei kann die Verweisung als "Binnenverweisung" auf Teile desselben Gesetzes gerichtet sein oder als "Aussenverweisung" auf andere Texte.