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Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 23 Seiten

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Übereinkommen über Streumunition SR 2011

2. Jeder Vertragsstaat notifiziert den Regierungen aller in Absatz 3 genannten Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, fördert die Normen, die darin niedergelegt sind, und bemüht sich nach besten Kräften, Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, vom Einsatz von Streumunition abzubringen.

3. Unbeschadet des Artikels 1 und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht können Vertragsstaaten, ihr Militärpersonal oder ihre Staatsangehörigen militärische Zusammenarbeit und militärische Einsätze mit Staaten durchführen, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind und die möglicherweise Tätigkeiten vornehmen, die einem Vertragsstaat verboten sind.

4. Durch Absatz 3 wird ein Vertragsstaat nicht ermächtigt,

(a) Streumunition zu entwickeln, herzustellen oder auf andere Weise zu erwerben,

(b) selbst Streumunition zu lagern oder weiterzugeben,

(c) selbst Streumunition einzusetzen oder

(d) ausdrücklich um den Einsatz von Streumunition in Fällen zu ersuchen, in denen die Wahl der eingesetzten Munition seiner ausschließlichen Kontrolle unterliegt.

Article 22 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

Article 23 Verbindliche Wortlaute

Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich.