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Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 23 Seiten

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Übereinkommen über Streumunition SR 2011

tion zu erleichtern; dazu gehören zumindest die Abmessungen, die Zündvorrichtung, der Sprengstoff- und der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, welche die Räumung der Streumunitionsrückstände erleichtern können;

(d) über den Stand und den Fortschritt der Programme zur Umstellung oder Stilllegung von Einrichtungen zur Herstellung von Streumunition;

(e) über den Stand und den Fortschritt der Programme zur Vernichtung von Streumunition, einschließlich explosiver Submunitionen, nach Artikel 3 mit ausführlichen Angaben über die Methoden, die bei der Vernichtung angewandt werden, die Lage aller Vernichtungsstätten und die zu beachtenden einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen;

(f) über Art und Menge der Streumunition, einschließlich explosiver Submunitionen, die nach Artikel 3 vernichtet worden ist, einschließlich ausführlicher Angaben über die angewandten Vernichtungsmethoden, die Lage der Vernichtungsstätten und die beachteten einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen;

(g) über Lagerbestände von Streumunition, einschließlich explosiver Submunitionen, die nach dem gemeldeten Abschluss des unter Buchstabe e genannten Programms entdeckt worden sind, und über Pläne zu ihrer Vernichtung nach Artikel 3;

(h) soweit möglich über die Größe und die Lage aller durch Streumunition kontaminierten Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, einschließlich möglichst ausführlicher Angaben über die Art und die Menge jeder Art von Streumunitionsrückständen in jedem dieser Gebiete sowie über den Zeitpunkt ihres Einsatzes;

(i) über den Stand und den Fortschritt der Programme zur Räumung und Vernichtung aller Arten und Mengen von Streumunitionsrückständen, die nach Artikel 4 geräumt und vernichtet worden sind, einschließlich Angaben über die Größe und die Lage des durch Streumunition kontaminierten Gebiets, das geräumt worden ist, aufgeschlüsselt nach der Menge der einzelnen Arten der geräumten und vernichteten Streumunitionsrückstände;

(j) über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um Aufklärung zur Gefahrenminderung zu vermitteln, und insbesondere, um die Zivilpersonen, die in durch Streumunition kontaminierten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle leben, unverzüglich und wirksam zu warnen;

(k) über den Stand und den Fortschritt der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 5, in angemessener Weise eine Hilfe, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstüt-