Vorlage
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 23 Seiten
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Übereinkommen über Streumunition SR 2011
(a) Art und Umfang der Streumunitionsrückstände, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden,
(b) die für die Durchführung des Plans erforderlichen finanziellen, technologischen und personellen Mittel,
(c) den geschätzten Zeitbedarf für die Räumung und Vernichtung aller Streumunitionsrückstände, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden,
(d) Aufklärungsprogramme zur Gefahrenminderung und Tätigkeiten zur Schärfung des Bewusstseins, um die durch Streumunitionsrückstände verursachten Verletzungen oder Todesfälle zu verringern,
(e) Hilfe für Streumunitionsopfer und
(f) die Koordinierungsbeziehung zwischen der Regierung des betreffenden Vertragsstaats und den einschlägigen staatlichen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen, die an der Durchführung des Plans beteiligt sein werden.
12. Vertragsstaaten, die aufgrund dieses Artikels Hilfe leisten und erhalten, arbeiten im Hinblick auf die Sicherstellung der vollständigen und umgehenden Durchführung vereinbarter Hilfsprogramme zusammen.
Artikel 7 Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz
1. Jeder Vertragsstaat berichtet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen so bald
wie praktisch möglich, spätestens jedoch 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist,
(a) über die in Artikel 9 bezeichneten innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen;
(b) über die Gesamtzahl aller in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Streumunitionen, einschließlich explosiver Submunitionen, aufgeschlüsselt nach ihrer Art und Menge und wenn möglich unter Angabe der Losnummern jeder Art;
(c) über die technischen Merkmale jeder Art von Streumunition, die vom betreffenden Vertragsstaat hergestellt wurde, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, soweit sie bekannt sind, sowie über die technischen Merkmale jeder derzeit in seinem Eigentum oder Besitz befindlichen Art von Streumunition und liefert nach Möglichkeit Informationen, die geeignet sind, die Identifizierung und Räumung von Streumuni-