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Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 23 Seiten
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Übereinkommen über Streumunition SR 2011
1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Streumunitionsrückstände, die sich in durch Streumunition kontaminierten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, zu räumen und zu vernichten oder deren Räumung und Vernichtung sicherzustellen; hierfür gilt Folgendes:
(a) Befinden sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat Streumunitionsrückstände in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, so werden die Räumung und Vernichtung so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Jahre nach diesem Zeitpunkt, abgeschlossen;
(b) ist nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat Streumunition zu Streumunitionsrückständen geworden, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, so müssen die Räumung und Vernichtung so bald wie möglich abgeschlossen werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Ende der aktiven Feindseligkeiten, in deren Verlauf diese Streumunition zu Streumunitionsrückständen geworden ist; und
(c) nach Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Buchstabe a oder b legt der betreffende Vertragsstaat auf dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten eine Einhaltungserklärung vor.
2. Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 trifft jeder Vertragsstaat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 6 über internationale Zusammenarbeit und Hilfe so bald wie möglich folgende Maßnahmen:
(a) Untersuchung, Bewertung und Aufzeichnung der von Streumunitionsrückständen ausgehenden Bedrohung, wobei er alles unternimmt, um alle durch Streumunition kontaminierten Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu identifizieren;
(b) Einschätzung der Erfordernisse hinsichtlich Kennzeichnung, Schutz von Zivilpersonen, Räumung und Vernichtung und Einstufung dieser Erfordernisse nach Dringlichkeit sowie Ergreifung von Maßnahmen zur Mobilisierung von Mitteln und zur Entwicklung eines innerstaatlichen Plans für die Durchführung dieser Tätigkeiten, wobei er gegebenenfalls auf vorhandene Strukturen, Erfahrungen und Vorgehensweisen zurückgreift;
(c) Ergreifung aller praktisch möglichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle durch Streumunition kontaminierten Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle rundum gekennzeichnet, überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert werden, damit Zivilpersonen wirksam ferngehalten werden. Bei der Kennzeichnung mutmaßlich gefährlicher Gebiete sollen Warnschilder verwendet werden, die so gekennzeichnet sind, dass die betroffene Gemeinschaft sie leicht verstehen kann.