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Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 23 Seiten

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Übereinkommen über Streumunition SR 2011

(e) jede Diskriminierung von Streumunitionsopfern oder unter ihnen oder zwischen Streumunitionsopfern und Personen, die Verletzungen oder Behinderungen als Folge anderer Ursachen erlitten haben, unterlassen; Unterschiede in der Behandlung sollen allein auf medizinischen, rehabilitativen, psychologischen oder sozioökonomischen Erfordernissen beruhen,

(f) mit Streumunitionsopfern und den sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen führen und sie aktiv einbeziehen,

(g) eine staatliche Anlaufstelle zur Koordinierung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels bestimmen und

(h) sich bemühen, einschlägige Leitlinien und bewährte Praktiken, einschließlich in den Bereichen medizinische Versorgung, Rehabilitation und psychologische Unterstützung sowie soziale und wirtschaftliche Eingliederung, einzubeziehen.

Artikel 6 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

1. Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hat jeder Vertragsstaat das Recht, Hilfe zu erbitten und zu erhalten.

2. Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Vertragsstaaten, die von Streumunition betroffen sind, technische, materielle und finanzielle Hilfe mit dem Ziel der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, über nichtstaatliche Organisationen oder Einrichtungen oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.

3. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den größtmöglichen Austausch von Ausrüstung und von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, und hat das Recht, daran teilzunehmen. Die Vertragsstaaten erlegen der Bereitstellung und der Entgegennahme von Räum- und ähnlicher Ausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.

4. Zusätzlich zu allen Verpflichtungen, die er nach Artikel 4 Absatz 4 hat, leistet jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, Hilfe bei der Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und liefert Informationen über die verschiedenen Mittel und Technologien für die Räumung von Streumunition sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für die Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und damit zusammenhängende Tätigkeiten.