Vorlage
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 23 Seiten
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Übereinkommen über Streumunition SR 2011
2. Zweck der Überprüfungskonferenz ist es,
(a) die Wirkungsweise und den Status dieses Übereinkommens zu überprüfen,
(b) die Notwendigkeit für weitere Treffen der Vertragsstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 sowie die Abstände zwischen diesen Treffen zu prüfen und
(c) Beschlüsse über Vorlagen von Seiten der Vertragsstaaten nach den Artikeln 3 und 4 zu fassen.
3. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Überprüfungskonferenz eingeladen werden.
Artikel 13 Änderungen
1. Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt; dieser leitet ihn an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Änderungskonferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens 90 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, dass sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürwortet, so beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Änderungskonferenz ein, zu der alle Vertragsstaaten eingeladen werden.
2. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Änderungskonferenz eingeladen werden.
3. Die Änderungskonferenz findet unmittelbar im Anschluss an ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz statt, sofern die Mehrheit der Vertragsstaaten nicht einen früheren Termin beantragt.