Vorlage
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 23 Seiten
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Übereinkommen über Streumunition SR 2011
Jahre, die der betreffende Vertragsstaat zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 unbedingt benötigt, nicht überschreiten.
6. Ein Ersuchen um Fristverlängerung wird einem Treffen der Vertragsstaaten oder einer Überprüfungskonferenz vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für den betreffenden Vertragsstaat vorgelegt. Jedes Ersuchen wird mindestens neun Monate vor dem Treffen der Vertragsstaaten oder der Überprüfungskonferenz, auf dem beziehungsweise auf der es geprüft werden soll, vorgelegt. Jedes Ersuchen enthält
(a) Angaben über die Dauer der vorgeschlagenen Fristverlängerung,
(b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Fristverlängerung, einschließlich Angaben über die dem Vertragsstaat für die Räumung und Vernichtung aller Streumunitionsrückstände während der vorgeschlagenen Fristverlängerung zur Verfügung stehenden oder von ihm hierfür benötigten finanziellen und technischen Mittel,
(c) Angaben über die Vorbereitung künftiger Arbeiten und den Stand der Arbeiten, die im Rahmen innerstaatlicher Räumungs- und Minenräumprogramme während des in Absatz 1 genannten ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren und aller nachfolgenden Fristverlängerungen bereits durchgeführt wurden,
(d) Angaben über das Gesamtgebiet mit Streumunitionsrückständen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat und alle weiteren Gebiete mit Streumunitionsrückständen, die nach diesem Inkrafttreten entdeckt worden sind,
(e) Angaben über das Gesamtgebiet mit Streumunitionsrückständen, das seit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens geräumt worden ist,
(f) Angaben über das Gesamtgebiet mit Streumunitionsrückständen, das während der vorgeschlagenen Fristverlängerung noch zu räumen ist,
(g) Angaben über die Umstände, die den Vertragsstaat daran gehindert haben, alle Streumunitionsrückstände, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, während des in Absatz 1 genannten ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren zu vernichten, und diejenigen, die ihn während der vorgeschlagenen Fristverlängerung daran hindern können,
(h) Angaben über die humanitären, sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der vorgeschlagenen Fristverlängerung und
(i) sonstige für das Ersuchen um die vorgeschlagene Fristverlängerung sachdienliche Informationen.