Vorlage
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 23 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Übereinkommen über Streumunition SR 2011
7. Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz prüft das Ersuchen unter Berücksichtigung der in Absatz 6 genannten Angaben, einschließlich unter anderem der Mengen der gemeldeten Streumunitionsrückstände, und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung stattgegeben wird. Die Vertragsstaaten können, soweit angebracht, beschließen, eine kürzere Fristverlängerung als die, um die ersucht wird, zu gewähren, und Richtwerte für die Fristverlängerung vorschlagen.
8. Eine solche Fristverlängerung kann bei Vorlage eines neuen Ersuchens nach den Absätzen 5, 6 und 7 für bis zu fünf Jahre erneuert werden. Mit dem Ersuchen um weitere Verlängerung legt der Vertragsstaat zusätzliche sachdienliche Informationen darüber vor, welche Maßnahmen während der vorangegangenen Fristverlängerung, die nach diesem Artikel gewährt wurde, ergriffen worden sind.
Artikel 5 Hilfe für Opfer
1. Jeder Vertragsstaat leistet Streumunitionsopfern in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle nach Maßgabe des geltenden humanitären Völkerrechts und der geltenden internationalen Menschenrechtsnormen in angemessener Weise eine Hilfe, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und sorgt für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung. Jeder Vertragsstaat bemüht sich nach besten Kräften darum, zuverlässige einschlägige Daten zu Streumunitionsopfern zu sammeln.
2. Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 muss jeder Vertragsstaat
(a) die Bedürfnisse von Streumunitionsopfern abschätzen,
(b) alle erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und politischen Konzepte ausarbeiten, umsetzen und durchsetzen,
(c) einen innerstaatlichen Plan und einen innerstaatlichen Haushalt aufstellen, einschließlich Zeitrahmen für die Durchführung dieser Tätigkeiten, im Hinblick auf deren Einbeziehung in die bestehenden innerstaatlichen Strukturen und Mechanismen für Behinderungs-, Entwicklungs- und Menschenrechtsfragen, wobei die spezifische Rolle und der spezifische Beitrag der einschlägigen Akteure zu beachten sind,
(d) Maßnahmen treffen, um nationale und internationale Mittel zu mobilisieren,