Vorlage

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 23 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Übereinkommen über Streumunition SR 2011

Artikel 3 Lagerung und Vernichtung von Lagerbeständen

1. Jeder Vertragsstaat trennt nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften sämtliche Streumunition unter seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle von Munition, die für einen operativen Einsatz zurückbehalten wird, und markiert sie zum Zweck der Vernichtung.

2. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, so bald wie möglich, spätestens jedoch acht Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, sämtliche in Absatz 1 genannte Streumunition zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Vernichtungsmethoden den geltenden internationalen Normen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt entsprechen.

3. Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, binnen acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat sämtliche in Absatz 1 bezeichnete Streumunition zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für den Abschluss der Vernichtung dieser Streumunition um bis zu vier Jahre ersuchen. Ein Vertragsstaat kann unter außergewöhnlichen Umständen um zusätzliche Fristverlängerungen um bis zu vier Jahre ersuchen. Die Fristverlängerungen, um die ersucht wird, dürfen die Anzahl Jahre, die der betreffende Vertragsstaat zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 2 unbedingt benötigt, nicht überschreiten.

4. Jedes Ersuchen um Fristverlängerung enthält

(a) Angaben über die Dauer der vorgeschlagenen Fristverlängerung,

(b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Fristverlängerung, einschließlich Angaben über die dem Vertragsstaat für die Vernichtung sämtlicher in Absatz 1 genannter Streumunition zur Verfügung stehenden oder von ihm hierfür benötigten finanziellen und technischen Mittel und gegebenenfalls Angaben über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Fristverlängerung rechtfertigen,

(c) einen Plan mit Angaben darüber, wie und wann die Vernichtung der Lagerbestände abgeschlossen wird,

(d) Angaben über die Menge und Art der Streumunition und explosiven Submunitionen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat in dessen Besitz befinden, sowie sämtlicher weiteren Streumunition oder weiteren explosiven Submunitionen, die nach diesem Inkrafttreten entdeckt worden sind,