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Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 23 Seiten

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Übereinkommen über Streumunition SR 2011

Schilder und andere Begrenzungsmarkierungen für gefährliche Gebiete sollen soweit möglich sichtbar, lesbar, widerstandsfähig und umweltbeständig sein und deutlich erkennbar machen, welche Seite der gekennzeichneten Begrenzung als innerhalb des durch Streumunition kontaminierten Gebiets liegend und welche Seite als sicher angesehen wird;

(d) Räumung und Vernichtung sämtlicher Streumunitionsrückstände, die sich in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden; und

(e) Aufklärung zur Gefahrenminderung, um sicherzustellen, dass sich die Zivilpersonen, die in durch Streumunition kontaminierten Gebieten oder in deren Umgebung leben, der Gefahren bewusst sind, die von solchen Rückständen ausgehen.

3. Bei der Durchführung der Tätigkeiten nach Absatz 2 berücksichtigt jeder Vertragsstaat die internationalen Normen, einschließlich der Internationalen Normen für Antiminenprogramme (International Mine Action Standards - IMAS).

4. Dieser Absatz gilt in Fällen, in denen Streumunition von einem Vertragsstaat vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat eingesetzt oder aufgegeben worden ist und daraus Streumunitionsrückstände geworden sind, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für einen anderen Vertragsstaat in Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle dieses anderen Staates befinden.

(a) Der erstgenannte Vertragsstaat wird nachdrücklich dazu ermutigt, in solchen Fällen beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens für beide Vertragsstaaten dem letztgenannten Vertragsstaat bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe, unter anderem technischer, finanzieller, materieller oder personeller Art, zu leisten, um die Kennzeichnung, Räumung und Vernichtung dieser Streumunitionsrückstände zu erleichtern.

(b) Diese Hilfe umfasst, soweit verfügbar, Informationen über die Arten und Mengen der eingesetzten Streumunition, die genauen Orte von Streumunitionseinsätzen und die genaue Lage von Gebieten, in denen sich bekannterweise Streumunitionsrückstände befinden.

5. Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, binnen zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat alle in Absatz 1 bezeichneten Streumunitionsrückstände zu räumen und zu vernichten oder ihre Räumung und Vernichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für den Abschluss der Räumung und Vernichtung dieser Streumunitionsrückstände um bis zu fünf Jahre ersuchen. Die Fristverlängerung, um die ersucht wird, darf die Anzahl