Vorlage
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 23 Seiten
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Übereinkommen über Streumunition SR 2011
Article 17 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die dreißigste Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.
2. Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Article 18 Vorläufige Anwendung
Jeder Vertragsstaat kann bei seiner Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder bei seinem Beitritt erklären, dass er Artikel 1 dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten für ihn vorläufig anwenden wird.
Article 19 Vorbehalte
Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.
Article 20 Geltungsdauer und Rücktritt
1. Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
2. Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. Er zeigt seinen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten, dem Verwahrer4 und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an. Die Rücktrittsurkunde muss eine vollständige Darlegung der Gründe für den Rücktritt enthalten.
3. Der Rücktritt wird erst sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim Verwahrer5 wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser sechs Monate in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses bewaffneten Konflikts wirksam.
Article 21 Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Überein-
kommens sind
1. Jeder Vertragsstaat ermutigt Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten mit dem Ziel, alle Staaten für dieses Übereinkommen zu gewinnen.
4 Schweiz: Depositar
5 Schweiz: Depositar