Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten
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Für die Staaten mit spezifischen Interessen zur Frage der Interoperabilität erwiesen sich Absatz 1 Buchstabe b und c als problematisch, da sie den Staaten verbieten, Streumunition «zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben» (Abs. 1 Bst. b), und andere Staaten dabei zu unterstützen, «Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund (des) Übereinkommens verboten sind» (Abs. 1 Bst. c). Dieser Punkt wurde durch einen eigenen Artikel geregelt, der die Beziehungen zu Staaten behandelt, die nicht Vertragsstaaten des Übereinkommens sind (Art. 21). Darauf wird nachfolgend in Kapitel 6.11 näher eingegangen.
Der Begriff der in Artikel 1 Buchstabe c des Übereinkommens festgehaltenen Unterstützung oder Förderung ist weder im Schweizer noch im Völkerrecht genauer definiert. Während im Rahmen einer Auslegung unbestritten sein dürfte, dass der Begriff der Unterstützung unter anderem ein Verbot der aktiven Mitwirkung bei der finanziellen Abwicklung eines durch das Übereinkommen verbotenen Geschäftes umfasst, stellt sich die Frage, ob dieses Verbot auch Formen der indirekten Finanzierung umfassen soll, wie im Nachgang zur Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Zivilgesellschaft aufgebracht worden war. Aus dem Sinn und Zweck des Übereinkommens, welches im Wesentlichen die Stärkung des humanitären Völkerrechts und den Schutz der Zivilbevölkerung ins Zentrum stellt, lässt sich kein Verbot der indirekten Finanzierung ableiten. Diese Interpretation wird auch von führenden Exponenten des Oslo-Prozesses, namentlich Norwegen, Irland, Belgien und Grossbritannien mitgetragen (siehe auch Kap. 9.2.2).
6.3. Begriffsbestimmungen (Art. 2)
Artikel 2 beginnt mit der Bestimmung des Begriffs «Streumunitionsopfer». Dieser Aspekt wird nachstehend in Kapitel 6.6 über die Hilfe für die Opfer eingehend behandelt (siehe auch Kap. 5.6).
Weiter definiert Artikel 2 verschiedene fachtechnische Begriffe, die im Übereinkommen verwendet werden. Er beschreibt Streumunition als «konventionelle Munition, die dazu bestimmt ist, explosive Submunitionen mit jeweils weniger als 20 Kilogramm Gewicht zu verstreuen oder freizugeben, und schliesst diese explosiven Submunitionen ein.» Diese Definition deckt die grosse Mehrheit der Streumunition ab, die bis heute hergestellt und eingesetzt worden ist.
Artikel 2 Absatz 2 nimmt bestimmte Munitionstypen von dieser Definition aus. Nachdem in Dublin zunächst die fachtechnischen Begriffe erörtert worden waren, konzentrierte sich die Diskussion auf die Frage, welche Munitionstypen von der Definition der Streumunition und damit vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen werden sollte. Als besonders heikel erwiesen sich die Verhandlungen zu Artikel 2 Absatz 2 lit c.17 Die verschiedenen Merkmale der Submunitionen wurden auf ihre Auswirkungen und insbesondere auf ihre humanitären Folgen hin untersucht und analysiert. Während die Gruppe der gleichgesinnten Staaten eine Debatte über technische Merkmale wie die Fähigkeit zur Erfassung eines einzelnen Zielobjekts oder Selbstzerstörungsmechanismen anstrebte, lehnten die afrikanischen und lateinamerikanischen Länder die Notwendigkeit von Absatz 2 Buchstabe c ab.
Der Vorschlag Norwegens, neben den bereits erörterten Merkmalen auch das Kriterium des Gewichts aufzunehmen (siehe Kopfzeile des Abs. 2 sowie Bst. c), bildete den ersten Wendepunkt. Da Norwegen als Initiator des Oslo-Prozesses eine erhebliche Glaubwürdigkeit bei den afrikanischen und lateinamerikanischen Ländern genoss, gelang es, die Länder, die bislang einen Unterabsatz c abgelehnt hatten, davon zu überzeugen, dass mit der Aufnahme eines Gewichtskriteriums alle bisher eingesetzten Submunitionen verboten wären und damit die künftige Entwicklung von Submunitionen erheblich eingeschränkt wäre. Zudem
17 Die Verabschiedung von Absatz 2 Buchstabe a und b, den Ausnahmen für raucherzeugende Munitionen, Täuschkörper und andere pyrotechnische Mitteln sowie für Munition, die dazu bestimmt ist, elektrische oder elektronische Wirkungen zu erzeugen, vorsieht, war hingegen unproblematisch. 22/41