Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten

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Auch wenn das Übereinkommen dem humanitären Völkerrecht zuzuordnen ist, enthält es substantielle Abrüstungsmassnahmen, die für seine Durchsetzung im Feld von entscheidender Bedeutung sind. Die Ratifikation des Übereinkommens hat zur Folge, dass viele der in Dublin vertretenen Staaten ihre gesamten Streumunitionsbestände vernichten müssen.

Darüber hinaus haben der Oslo-Prozess und die Annahme des CCM dazu beigetragen, den Gesprächen im Rahmen des CCW-Abkommens in Genf neue Dynamik zu verleihen, wo seit Ende 2007 die grossen Streitmächte über ein Protokoll über Streumunition verhandeln. Wie bereits vorstehend ausgeführt (siehe Kap. 3.1 und 3.2.2) beteiligt sich auch die Schweiz an diesen Verhandlungen. Denn trotz der zu erwartenden Stigmatisierung durch das CCM ist die Schweiz nach wie vor davon überzeugt, dass das internationale Recht aus humanitären Gründen dahingehend gestärkt werden muss, dass der Grossteil der weltweiten Streumunitionsbestände ebenfalls Vorschriften unterstellt werden soll, die ihren Einsatz verbieten und ihre Weiterverbreitung verhindern. Diese Verbote sollten selbstverständlich komplementär zur CCM ausgestaltet werden und die darin vorgesehenen Verbote angemessen ergänzen.

5.2. Die Konvention im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik sowie Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik

Abrüstungsbemühungen, welche die humanitären, friedenspolitischen und sozioökonomischen Konsequenzen von gewissen Waffen mildern oder beseitigen, sind eine Priorität der Schweizerischen Aussenpolitik, welche die menschliche Sicherheit im konfliktals auch im postkonfliktbezogenen Kontext erhöhen will. Mit der Ratifikation der CCM würde die Schweiz ihre Position in einem Bereich stärken, in dem sie bereits hohes Ansehen geniesst und international anerkannte Kompetenzen aufweist. Die Auswirkungen von Streumunition sind nicht nur humanitärer Natur, sondern behindern die ökonomische und nachhaltige Entwicklung, bilden eine Gefahr für Friedenstruppen und die Aktivitäten der Friedensförderung, und verunmöglichen oder verzögern die Rückkehr von intern Vertriebenen und Flüchtlingen, indem sie die Bewegungsfreiheit der Menschen erheblich einschränken. Dies sind allesamt wichtige Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik, die erst mit der Beseitigung von Streumunition und anderen Kriegsmaterialrückständen realisiert werden können. Ein Beitritt zur CCM würde auch die Glaubwürdigkeit der Schweiz im Abrüstungsbereich allgemein erhöhen und ihr Gelegenheit bieten, sich in den einschlägigen internationalen Gremien wirksamer einzubringen.

Gemäss dem Bericht des Bundesrates über die Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik der Schweiz 2008, verfolgt die Schweiz eine pragmatische Rüstungskontroll- und Abrüstungspolitik mit dem Ziel der nationalen und internationalen Sicherheit auf möglichst tiefem Rüstungsniveau. Die Schweiz beteiligt sich an sämtlichen rechtlich verbindlichen Rüstungskontroll- und Abrüstungsinstrumenten, die ihr offen stehen und setzt sich für die Weiterentwicklung und die Anpassung des humanitären Völkerrechts an neue Waffentechnologien und Methoden der Kriegsführung ein. Im Rahmen der konventionellen Waffen setzt sich die Schweiz dabei unter anderem auch für das Verbot von Streumunition gemäss den Bestimmungen des humanitären Völkerrechts ein, welches den Einsatz von gewissen Waffen verbietet oder beschränkt, um die Auswirkungen von Kriegen auf die Zivilbevölkerung zu mildern.15

Das Übereinkommen über Streumunition entspricht diesen Grundsätzen. Es ist rechtlich verbindlich und entwickelt das humanitäre Völkerrecht zum Schutz der Zivilbevölkerung entscheidend weiter.

15 SIPOL B 2010, S.33. 19/41