Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten
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Art. 5
Die Verhandlungen über die Opferhilfe führten zu einer detaillierten Bestimmung, welche in Artikel 5 des Übereinkommens festgehalten ist.
In der ersten Verhandlungsphase wollten die Länder der Kerngruppe (vor allem Neuseeland und Österreich) lediglich Grundsätze der Opferhilfe in den Text aufnehmen und als Anhang dem Text einen detaillierten Aktionsplan hinzufügen, der von der ersten Konferenz der Vertragsstaaten ausgehandelt werden sollte. In der letzten Verhandlungsphase kamen jedoch die meisten lateinamerikanischen und afrikanischen Länder mit Unterstützung der Schweiz zur Auffassung, die vorgeschlagene Option würde das Übereinkommen schwächen, da ein Aktionsplan nur politischen Wert hat und rechtlich nicht bindend ist.
Von Beginn weg plädierte die Schweiz im Rahmen des Oslo-Prozesses für einen Ansatz, der auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Opfer beruhte, und schlug eine Änderung des Entwurfs des Artikels 5 in diesem Sinne vor. Der Schweizer Vorschlag, eine Klausel aufzunehmen, welche die Diskriminierung zwischen Streumunitionsopfern und anderen Kriegsopfern oder Personen mit Behinderungen untersagte, wurde anfangs von den Niederlanden, Frankreich und dem nur mit Beobachterstatus am Prozess teilnehmenden IKRK unterstützt. Widerstand gegen diesen Vorschlag schien sich seitens der lateinamerikanischen Länder abzuzeichnen, die darin von der CMC (Cluster Munitions Coalition, NGO-Koalition gegen Streumunition) unterstützt wurden. Der Grund für diese Haltung war die Befürchtung, dass die Mittel, welche die internationale Zusammenarbeit gesamthaft für die Bekämpfung von Personenminen, Streumunition und explosiven Kriegsmunitionsrückständen bereitstellt, dadurch verringert werden könnten. Die Nichtdiskriminierungsklausel wurde schliesslich dennoch im Konsens angenommen (Abs. 2 Bst. e).
Darüber hinaus gelang es den Philippinen und der Schweiz mit Unterstützung des IKRK in Artikel 5 Absatz 1 einen Verweis auf das humanitäre Völkerrecht einzufügen, während im Entwurf des Artikels lediglich die Menschenrechte erwähnt waren. Für die Schweiz in ihrer Eigenschaft als Depositarstaat der Genfer Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle war diese Ergänzung speziell von Bedeutung.
Schliesslich war ein Verweis auf das UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Gegenstand einer lebhaften Diskussion zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern der Kerngruppe. Der Heilige Stuhl lehnte diesen Verweis aufgrund eines indirekten Bezugs zur Frage des Schwangerschaftsabbruchs in aller Schärfe ab. Die Schweiz enthielt sich in der entsprechenden Abstimmung ihrer Stimme, weil sie dieses Übereinkommen noch nicht unterzeichnet hat. Der entsprechende Verweis wurde schlussendlich nicht aufgenommen.
6.7. Internationale Zusammenarbeit und Hilfe (Art. 6)
Artikel 6 unterstreicht das Recht jedes Vertragsstaates, bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen «Hilfe zu erbitten und zu erhalten» (Abs. 1) und möglichst umfassend am Austausch von Ausrüstung und wissenschaftlichem und technologischem Wissen zur Anwendung des Übereinkommens teilzunehmen (Abs. 3).
Den Vertragsstaaten kommt unter dem Übereinkommen zudem eine Reihe von Verpflichtungen zu: Jeder Vertragsstaat, der dazu in der Lage ist, hat Vertragsstaaten, die von Streumunition betroffen sind, technische, materielle und finanzielle Hilfe zu leisten. Zudem verpflichten sich die Staaten, der Bereitstellung und Entgegennahme von Räum- und ähnlicher Ausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen aufzuerlegen (Abs. 2 und 3).
Weiter hat jeder Vertragsstaat, der dazu in der Lage ist, Hilfe bei der Aufklärung zur Gefahrenminderung, der Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und der 25/41