Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten

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Ächtung von Streumunition deren Einsatz weltweit zwar reduzieren, aber nicht komplett unterbinden wird.

5.6. Hilfe für Opfer

Die Bestimmungen des Übereinkommens, welche sich mit der Hilfe für die Opfer befassen (Präambel, Art. 2 Abs. 1, Art. 5), nehmen international eine Vorbildstellung ein. Sie stärken die internationale Zusammenarbeit und schaffen mit dem Miteinbezug der Unterstützung für die Familien und Gemeinschaften eine Rechtsgrundlage für die Entwicklung umfassender und nichtdiskriminierender Programme.

Artikel 5 sieht für die verantwortlichen Staaten Verpflichtungen vor, deren Ziel es ist, die Wirksamkeit und die Koordination der Opferhilfe zu verbessern. Die Erstellung eines innerstaatlichen Plans und Budgets und die Bestimmung einer staatlichen Anlaufstelle sind wirksame Vorkehrungen, welche die Umsetzung der allgemeinen Normen erleichtern sollen.

Die Ratifikation eines solchen Übereinkommens würde der Schweiz die Möglichkeit bieten, nicht nur an der Weiterentwicklung der Auslegung von Bestimmungen mitzuwirken, die für die Verbesserung der Lebensbedingungen der am meisten gefährdeten Personen von entscheidender Bedeutung sind, sondern auch ihre internationale Zusammenarbeit und ihre Politik in diesem Bereich besser zu koordinieren.

5.7. Verbot der Finanzierung

Nach dem Wortlaut des Übereinkommens (Art. 1 Bst. c) ist grundsätzlich jede Handlung verboten, welche die unter dem Übereinkommen verbotenen Handlungen unterstützt, zu diesen ermutigt oder diese veranlasst. Dieser Begriff der Unterstützung führte, angeregt durch die Zivilgesellschaft, im Nachgang zur Verabschiedung des Übereinkommens auf verschiedenen Ebenen zu Diskussionen über die korrekte Auslegung des Begriffs und über die darunter zu subsumierenden Handlungen. Dieser Frage wird nachstehend unter Kapitel 6.2. weiter nachgegangen.

6. Kommentar

In den nachfolgenden Kapiteln 6.1 bis 6.11 werden die zentralen Artikel des Übereinkommens eingehender erläutert. Es handelt sich dabei um diejenigen Bestimmungen, welche im Zuge der Verhandlungen verstärkt zu Kontroversen geführt haben. Auf die übrigen Bestimmungen des Übereinkommens wird in Kapitel 6.12 kurz eingegangen.

6.1. Präambel

Die Opferhilfe wird in der Präambel in drei Absätzen thematisiert. Zunächst wird der Wille zum Ausdruck gebracht, die umfassende Gewährung der Rechte aller Streumunitionsopfer sicherzustellen und ihre Würde zu wahren. Weiter wurde die Notwendigkeit hervorgehoben, bei der Hilfeleistung auf das Geschlecht, das Alter und die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Gruppen angemessen einzugehen ist.

6.2. Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich (Art. 1)

Artikel 1 des CCM statuiert ein absolutes Verbot von Streumunition. Der Einsatz, die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, die Zurückbehaltung und die Weitergabe von Streumunition sind unter allen Umständen verboten. Desgleichen ist es verboten, jemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die unter dem Übereinkommen verboten sind. Dieses Verbot umfasst auch den Verkauf nationaler Streumunitionsbestände an andere Staaten oder Gruppierungen.

Von diesem Verbot sind Ausnahmen zugunsten der Zurückbehaltung einer kleinen Anzahl von Streumunition für Ausbildungs- und Forschungszwecke im Bereich der Räumungs- und Vernichtungstechniken sowie für die Entwicklung von Massnahmen gegen Streumunition nach Artikel 3 ausgenommen (siehe Kap. 6.4.). 21/41