Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten
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unterstützten die Länder der Gruppe der Gleichgesinnten beinahe geschlossen den kumulativen Ansatz der fünf vorgeschlagenen Kriterien:
- jede Munition enthält weniger als zehn explosive Submunitionen;
- jede explosive Submunition wiegt mehr als vier Kilogramm;
- jede explosive Submunition ist dazu bestimmt, ein einzelnes Zielobjekt zu erfassen und zu bekämpfen18;
- jede explosive Submunition ist mit einem elektronischen Selbstzerstörungsmechanismus ausgestattet;
- jede explosive Submunition ist mit einer elektronischen Selbstdeaktivierungseigenschaft ausgestattet.
Munition mit den erwähnten Merkmalen gilt also nicht als Streumunition und fällt daher nicht unter die Verbotsbestimmung des Übereinkommens.
Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Ausnahme für Submunitionen, die mit Führungssystemen ausgestattet sind («sensor-fused»), für die Mehrheit der gleichgesinnten Staaten eine conditio sine qua non für die Verabschiedung des CCM darstellte.
Die Schweiz sprach sich sogleich für den kumulativen Ansatz des Unterabsatzes c aus. Bei der Einführung der Kriterien zu Anzahl und Gewicht, rief die Schweiz weiter dazu auf, humanitären gegenüber kommerziellen Interessen den Vorrang zu geben. Als sie feststellte, dass die afrikanischen und lateinamerikanischen Länder der Auffassung waren, dass diese Kriterien dem Verbot von Streumunition förderlich sind, erklärte auch die Schweiz ihre Zustimmung.
6.4. Lagerung und Vernichtung von Lagerbeständen (Art. 3)
Im Rahmen der geforderten Zerstörung bestehender eigener Lagerbestände wird als erster Schritt die Aussortierung der für den Einsatz vorgesehenen Streumunition verlangt; diese ist für die nachfolgende Zerstörung entsprechend zu kennzeichnen (Art. 3 Abs. 1).
Absatz 2 des Artikels statuiert die Pflicht zur Zerstörung der Lagerbestände innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren nachdem das Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Sollte in begründeten Fällen die Frist nicht eingehalten werden können, so kann der betreffende Staat anlässlich einer Staatenkonferenz um eine Verlängerung der Frist von bis zu 4 weiteren Jahren ersuchen (Abs. 3); liegen ausserordentliche Umstände vor, kann darüber hinaus eine Fristverlängerung von bis zu 4 weiteren Jahren beantragt werden. Diese Fristverlängerungen sollen speziell Staaten mit sehr grossen Lagerbeständen entgegenkommen und ihnen entsprechend einen Beitritt zum Übereinkommen erleichtern. Damit soll auch die Universalisierung des Übereinkommens gefördert werden.
Die hohen Anforderungen an entsprechende Gesuche, wie sie Absatz 4 beschreibt, wie auch die in Absatz 5 des Artikels beschriebenen prozeduralen Vorgaben machen jedoch deutlich, dass derartige Fristverlängerungen eine Ausnahme bilden sollen und keinesfalls als gegeben erachtet werden dürfen.
Das Übereinkommen erlaubt hingegen den Erwerb oder die Zurückbehaltung einer begrenzten Anzahl von Streumunition unter anderem zu Ausbildungszwecken (Abs. 6). Diese Ausnahmeregelung soll insbesondere die Ausbildung von Personal sowie die Entwicklung von Material im Bereich der Minenräumung ermöglichen. Weiter erlaubt das Übereinkommen den Transport zum Zweck der Vernichtung oder Ausbildung (Abs. 7), wobei über derartige Aktivitäten jeweils dem UNO-Generalsekretär Bericht zu erstatten ist (Abs. 8).
18 Umfasst auch die so genannte „point target“- oder “sensor-fused“-Munition. 23/41