Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten
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6.5. Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und Aufklä-
rung zur Gefahrenminderung (Art. 4)
Auch wenn diese Bestimmungen die Schweiz nicht unmittelbar betreffen, stellt die Forderung nach der Räumung kontaminierter Gebiete global einen weiteren wichtigen Pfeiler des Übereinkommens dar. Gemäss Absatz 1 wird jeder Vertragstaat dazu verpflichtet, explosive Überreste von Streumunition zu räumen oder deren Räumung und Zerstörung zu veranlassen. Das Verursacherprinzip kommt dabei nicht zur Anwendung, sondern die Verantwortung wird durch den Vertragsstaat getragen, unter dessen Gerichtsbarkeit bzw. Kontrolle sich das kontaminierte Gelände befindet. Allerdings haben Vertragsstaaten, welche vor Inkrafttreten des Übereinkommens auf dem Gebiet anderer Staaten Streumunition eingesetzt haben, die Pflicht, die Räumungsarbeiten des betroffenen Staates zu unterstützen (Art. 4 Abs. 4).
Die zeitliche Frist für die Räumung erstreckt sich auf 10 Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat. Sollten danach aus neuen bewaffneten Feindseligkeiten explosive Überreste von Streumunition hervorgehen, so gilt eine Räumungsfrist von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Feindseligkeiten.
Ähnlich wie bei Artikel 3 wird auch hier die Möglichkeit, eine Fristverlängerung von bis zu 5 Jahren vorgesehen (mit der Möglichkeit einer ausserordentlichen Fristverlängerung um zusätzliche 5 Jahre), sofern die Räumungsfrist von 10 Jahren nicht eingehalten werden kann (Abs. 5 und 8). Wiederum soll betroffenen Staaten damit die Unterzeichnung bzw. Ratifikation erleichtert werden. Auch hier gilt, dass solche Anträge begründet sein müssen und nur in Ausnahmefällen zu bewilligen sind. Strenger als im Antipersonenminenübereinkommen werden dabei explizit nicht nur die bisherigen Anstrengungen (vorhandene und eingesetzte Ressourcen, nationale Strukturen, geräumte Gebiete etc.) sowie die Gründe für das Nichteinhalten, sondern auch die Quantifizierung des noch ausstehenden Aufwandes gefordert (Abs. 6 Bst. f).
6.6. Hilfe für Opfer (Art. 5 und Art. 2 Abs. 1)
Die Verhandlungen über Artikel 2 Absatz 1, der den Begriff des Streumunitionsopfers definiert, und Artikel 5, der die Hilfe für Opfer regelt, wurden zugunsten eines koordinierten Vorgehens gleichzeitig geführt.
Art. 2 Abs. 1
Artikel 2 Absatz 1 bietet eine weit gefasste Definition des Begriffs der «Streumunitionsopfer», welcher nicht nur Einzelpersonen, sondern auch ihre Familien und Gemeinschaften umfasst.
Seit Beginn der Verhandlungen unterstützte die Schweiz einen Ansatz, der auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Opfer ungeachtet der Ursache der Behinderung beruht. Die Einordnung der Streumunitionsopfer in Artikel 2, der die Begriffsbestimmungen enthält, erweckte den Anschein einer Kategorisierung der Opfer. Um diese zu verhindern, schlug die Schweiz vor, in Artikel 5 über die Hilfe für die Opfer eine Nichtdiskriminierungsklausel aufzunehmen. Nach langwierigen Verhandlungen einigte sich die Konferenz in diesem Sinne auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e (siehe nachstehend).
Der Begriff der «Gemeinschaft» wurde in den verschiedenen Verhandlungsgremien eingehend diskutiert. Manche Länder wie beispielsweise Grossbritannien lehnten den Begriff ausdrücklich ab, weil sie befürchteten, die Unterstützungspflicht werde damit auf alle Personen ausgedehnt, welche dem gleichen Land wie das Opfer angehören und auf dessen Gebiet wohnhaft sind. Der Begriff der «Gemeinschaft» bezieht sich jedoch auf die allgemeinen Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit, er umfasst die Hilfe und Unterstützung für Länder, die von der Problematik betroffen sind, und hat keinen Bezug zum vorstehend erwähnten Fall.