Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten
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entschied sich für die Teilnahme der Schweiz an der Feier anlässlich der Auflegung des CCM zur Unterzeichnung, die am 3. und 4. Dezember 2008 in Oslo stattfand. An dieser Feier wurde das Übereinkommen von 93 Staaten, unter ihnen die Schweiz, unterzeichnet.
In Oslo begrüsste die Schweiz das neue Übereinkommen als starkes und ambitioniertes Instrument und als Meilenstein in der Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts. Sie unterstrich weiter die Bedeutung der besonders engen Partnerschaft zwischen den Staaten, den internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft, sowie auch zwischen den Staaten, welche Streumunition besitzen, und denjenigen Staaten, die unter ihren Folgen leiden.
Die grossen Abwesenden dieser Konferenz waren die USA, die Russische Föderation, China, Indien, Pakistan und Israel, die über den grössten Teil der weltweiten Streumunitionsbestände verfügen. Diese Staaten anerkennen zwar, dass diese Waffen humanitäre Schäden anrichten, sie erachten deren militärischen Nutzen jedoch nach wie vor als vorrangig.
4. Inhalt und Aufbau des Übereinkommens über Streumunition
Das Übereinkommen über Streumunition (CCM) enthält 23 Artikel. Kernstück des Übereinkommens bildet das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Streumunition. Dieses Verbot wird ergänzt durch die Verpflichtung, vorhandene Bestände zu vernichten und die von Streumunition kontaminierten Gebiete binnen festgesetzter Fristen zu räumen. Gleichzeitig liefert die CCM erstmals eine international anerkannte Definition von Streumunition und definiert zugleich auch diejenigen Waffen, die gemäss den kumulativ zur Anwendung gelangenden Kriterien nicht als Streumunition zu betrachten sind.
Das Übereinkommen enthält weiter Bestimmungen zur internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung bei dessen Umsetzung sowie zur Opferhilfe, wobei die Definition des Opferbegriffs weit gefasst wurde. Es sieht im Rahmen der innerstaatlichen Umsetzung Massnahmen zur Schaffung von Transparenz sowie die Verpflichtung vor, Strafen zu verhängen, um jede Tätigkeit, die gegen das Übereinkommen verstösst, zu vermeiden oder zu unterbinden. Das Übereinkommen enthält schliesslich einen Artikel über die Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragsparteien sind; dieser Artikel (Art. 21 CCM) umfasst auch das Problem der Interoperabilität und regelt damit Situationen, in denen Staaten unter unterschiedlichen rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen von Militärbündnissen zusammenarbeiten. Wie vorstehend bereits erwähnt, war diese Bestimmung an der Konferenz von Dublin Gegenstand zäher Verhandlungen und bildete einen der Schlüssel zum Konsens.
5. Würdigung
5.1. Stärkung des humanitären Völkerrechts
Das neue Übereinkommen über Streumunition stellt eine wesentliche Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts dar. Es stärkt das erste Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen und das Übereinkommen von Ottawa sowie zwei zum CCW gehörige Protokolle: Das Protokoll II (geänderte Fassung) über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen und das Protokoll V über explosive Kriegsmunitionsrückstände. Nach diesen Bestimmungen fällt die Streumunition aufgrund des unannehmbaren Leidens, das sie insbesondere der Zivilbevölkerung zufügt, nunmehr zur Kategorie unerlaubter Waffen.
Streumunition (08.3321); Motion Sicherheitspolitische Kommission SR: Konsens von Dublin (08.3444)