Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten

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(i) die Aufnahme eines Absatzes, der nach dem Vorbild von Artikel 8 Absatz 5 des Übereinkommens von Ottawa die Möglichkeit vorsieht, dass ein Vertragsstaat ein Sondertreffen der Vertragsstaaten vorschlagen kann; und

(ii) die Aufnahme einer Bestimmung, die eine physische Verifikation vorsieht, so etwa die Feststellung von Tatsachen im Rahmen der allgemeinen Verfahren oder spezifischen Mechanismen.

Obgleich Punkt (i) nicht ausführlich erörtert wurde und konsensfähig zu sein schien, wurde eine solche Bestimmung letztlich nicht beschlossen. Bezüglich Punkt (ii) wurden Vorbehalte geäussert, namentlich im Hinblick auf mögliche Implikationen im Zusammenhang mit Staaten, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind. Es wurde jedoch eine Kompromisslösung dahingehend gefunden, dass Artikel 8 Absatz 6 nunmehr vorsieht, dass «das Treffen der Vertragsstaaten die Annahme anderer allgemeiner Verfahren oder spezifischer Mechanismen zur Klarstellung der Einhaltung, einschliesslich Tatsachen, und zur Lösung von Fällen der Nichteinhaltung dieses Übereinkommens beschliessen (kann), die es für geeignet erachtet».

6.10. Inkrafttreten (Art. 17)

Artikel 17 sieht vor, dass das Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft tritt, in dem die dreissigste Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist. Bei den Verhandlungen hatten manche Staaten den ursprünglichen Vorschlag von 20 Ratifikationen unterstützt, um ein rasches Inkrafttreten zu ermöglichen. Andere hatten 40 Ratifikationen19 vorgeschlagen, mit der Begründung, dass dies die Glaubwürdigkeit des Übereinkommens erhöhe. Schliesslich wurde mit 30 Ratifikationen der Kompromissvorschlag der Präsidentschaft angenommen.

Das Übereinkommen trat am 1. August 2010 in Kraft.

6.11. Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind (Art. 21)

Ein besonders kritischer und umstrittener Aspekt der Verhandlungen in Dublin betraf die Frage der Interoperabilität und damit die militärische Zusammenarbeit von künftigen Mitgliedstaaten des Übereinkommens in Allianzen mit Partnern, welche dem Übereinkommen auf absehbare Zeit nicht beitreten dürften und in verbundenen militärischen Operationen unter Artikel 1 verbotene Streumunition einsetzen könnten. Dies insbesondere da Artikel 1 ein ausdrückliches Verbot vorsieht, andere Staaten bei einer durch das Übereinkommen verbotenen Handlung zu unterstützen.

Gemäss Artikel 21 sind die Vertragsstaaten dazu angehalten, Nichtvertragsstaaten zu einem Beitritt zu ermutigen, unter diesen die Bestimmungen des Übereinkommens zu fördern, sowie diese zu einem Verzicht auf den Einsatz von Streumunition zu bewegen (Abs. 1 und 2).

Gleichwohl sichert Absatz 3 die Fortführung der militärischen Zusammenarbeit und militärischer Einsätze zwischen Vertrags- und Nichtvertragsstaaten, welche Streumunition einsetzen könnten. Damit bleibt für militärische Bündnisse wie die NATO oder gemeinsame Programme wie Partnership for Peace / Euro-Atlantic Partnership Council (PfP/EAPC) – und damit auch für die Schweiz – die Möglichkeit bestehen, die internationale militärische Kooperation weiterzuführen.

Der Vertragsstaat selbst bleibt dabei in allen Fällen an das Verbot von Entwicklung, Produktion, Beschaffung, Lagerung, Weitergabe und Gebrauch von Streumunition gebunden. Ein Vertragsstaat darf den Einsatz derselben im Rahmen einer gemeinsamen Operation auch nicht von Partnern fordern, solange die Wahl der einzusetzenden Munition ausschliesslich ihm selbst obliegt (Abs. 4).

19 Wie dies für das Übereinkommen von Ottawa der Fall ist. 27/41