Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten

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Angesichts des gegenwärtigen internationalen Engagements der Schweizer Armee ist die Frage der direkten Zusammenarbeit mit Streitkräften, welche Streumunition einsetzen, aus folgenden Gründen kein Thema: Erstens haben die europäischen Hauptpartner der Schweiz das Übereinkommen ebenfalls unterzeichnet oder bereits sogar ratifiziert; zweitens untersagt das Militärgesetz20 (MG) Schweizer Armeeangehörigen die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung (Art. 66a Abs. 2 MG); es werden drittens schweizerische Friedensförderungsdienste auf der Basis von UNO- oder OSZE-Mandaten auch künftig nicht eingeschränkt, selbst wenn Staaten engagiert sind, welche Streumunition einsetzen.

Als neutrales und in keinen militärischen Allianzen eingebundenes Land wurde die Schweiz zur Fazilitatorin für die Lösung der zur Interoperabilität entstandenen Kontroverse bestimmt. Botschafterin Christine Schraner Burgener nahm diese Aufgabe als Friend of the Chair wahr.

Für die überwiegende Mehrheit der NATO-Staaten, der engen US-Verbündeten und für andere in internationalen Friedenssicherungsoperationen engagierten Staaten war es von zentraler Bedeutung, für ihre politischen Entscheidungsträger und Militärangehörigen eine sichere Rechtslage schaffen zu können. Diese, mehrheitlich der Gruppe der gleichgesinnten Staaten angehörenden, Länder argumentierten, sie könnten zwar Verpflichtungen für sich selber, hingegen keine Verantwortung für die Handlungen und Entscheide anderer Staaten übernehmen. Insbesondere Staaten, in deren Territorien sich US-Basen oder Lager mit Streumunitionsbeständen der USA befinden21, hatten ein erhöhtes Interesse an einer Lösung der Frage der Interoperabilität.

Eine andere, eher heterogene Gruppe von Staaten, welche vorwiegend aus afrikanischen, asiatischen und lateinamerikanischen Staaten bestand und von Norwegen und Österreich angeführt wurde, vertrat hingegen die Ansicht, dass der in Wellington präsentierte und an andere Rüstungskontrollverträge angelehnte Artikel 1 des künftigen Übereinkommens keine zusätzliche rechtliche Absicherung erfordere. Vielmehr waren diese Staaten darüber besorgt, dass eine Bestimmung zur Interoperabilität sich als Schlupfloch des Übereinkommens erweisen könnte.

Wichtig war zunächst die Einigung darüber, dass einerseits (i) die im Ottawa-Übereinkommen gewählte Herangehensweise mit nationalen Deklarationen ausserhalb des Vertragstextes für viele Staaten kein gangbarer und wünschbarer Weg war, dass (ii) das in Artikel 1 festgehaltene umfassende Verbot nicht angetastet werden sollte, dass aber (iii) ein zusätzlicher Vertragstext ausserhalb von Artikel 1 notwendig würde.

Als zentrales Element dieses zusätzlichen Artikels zur Interoperabilität wurde eine Formulierung gewählt, welche als Grundsatz festhält, dass Vertragsstaaten ungeachtet der in Artikel 1 statuierten umfassenden Verbotsnorm weiterhin mit Nichtvertragsstaaten militärisch zusammenarbeiten und entsprechende militärische Operationen ausführen können. Im Gegenzug wurde den Vertragsstaaten jedoch unter anderem die Pflicht auferlegt, Nichtvertragsstaaten zu einem Beitritt zum Übereinkommen zu ermutigen und diese im Rahmen gemeinsamer Operationen nach besten Kräften davon abzuhalten, Streumunition einzusetzen.

Die grösste Herausforderung für die Schweizer Verhandlungs- und Vermittlungstätigkeit war es dabei, ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit der Schaffung einer verbindlichen Regelung für die Zusammenarbeit und der Aufrechterhaltung der zentralen Verpflichtungen aus dem ersten Artikels des Übereinkommens herzustellen. Erschwerend kam hinzu, dass die Regelung der Interoperabilität für viele betroffene Staaten eine zwingende Bedingung darstellte.

20

21 Grossbritannien, Frankreich, Italien, Deutschland, Japan, Kanada und Australien.