Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten
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Der Lösungsvorschlag, welchen die Schweiz der Präsidentschaft unterbreitete, wurde als Artikel 21 des Übereinkommens im Gesamtpaket von allen Staaten angenommen. Damit leistete die Schweiz einen entscheidenden Beitrag zum Zustandekommen der Konvention.
6.12. Weitere Bestimmungen
6.12.1. Innerstaatliche Durchführungsmassnahmen (Art. 9)
Artikel 9 verpflichtet jeden Vertragsstaat, alle geeigneten innerstaatlichen Massnahmen zu treffen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten ist, und welche von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.
Um die in Artikel 9 genannten Anforderungen zu erfüllen, ist eine Revision des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (KMG) erforderlich (siehe Kap. 9).
6.12.2. Beilegung von Streitigkeiten (Art. 10)
Die Staaten verpflichten sich, Streitigkeiten zum Gegenstand des Übereinkommens durch Verhandlungen oder durch andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, wozu auch das Treffen der Vertragsstaaten oder der Internationale Gerichtshof in Anspruch genommen werden kann. Der Inhalt von Artikel 10 entspricht Bestimmungen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, wie sie in zahlreichen internationalen Verträgen enthalten sind.
6.12.3. Überprüfungskonferenzen und Treffen der Vertragsstaaten (Art. 11–13)
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft selbständig oder auf Ersuchen eines oder mehrerer Vertragsstaaten Konferenzen oder Treffen zu verschiedenen Themen ein. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das IKRK und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu diesen Treffen eingeladen werden.
Artikel 11 sieht vor, dass bis zur ersten Überprüfungskonferenz jedes Jahr ein Treffen der Vertragsstaaten stattfinden soll, um die Anwendung oder Durchführung des Übereinkommens zu überprüfen. Diese Konferenz äussert sich zu allgemeinen Fragen (Abs. 1 Bst. a bis d), Vorlagen von Seiten der Vertragsstaaten zur Anwendung des Übereinkommens nach den Artikeln 8 bis 10 (Abs. 1 Bst. e) und Vorlagen von Seiten der Vertragsstaaten zur Verlängerung der Fristen für die Räumung und Vernichtung von Streumunition nach den Artikeln 3 und 4 (Abs. 1 Bst. f). Die erste Überprüfungskonferenz wird entscheiden, ob und wie häufig diese Treffen der Vertragsstaaten stattfinden sollen.
Die erste Überprüfungskonferenz soll fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens durchgeführt werden (Art. 12). Sie widmet sich der Wirkungsweise und dem Status des Übereinkommens (Abs. 2 Bst. a), der Frage, ob weitere Treffen der Vertragsstaaten erforderlich sind (Abs. 2 Bst. b) und trifft Beschlüsse über Gesuchen zur Verlängerung der Fristen für die Räumung und Vernichtung der Streumunition (Abs. 2 Bst. c). Auf Ersuchen eines Vertragsstaates oder mehrerer Vertragsstaaten können im Abstand von mindestens fünf Jahren weitere Überprüfungskonferenzen einberufen werden.
Nach Artikel 13 kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Auf Ersuchen und sofern die Mehrheit der Vertragsstaaten zustimmt, beruft der UNO-Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Depositar eine entsprechende Änderungskonferenz ein (Abs. 1). Diese Änderungskonferenz findet in der Regel unmittelbar im Anschluss an ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz statt (Abs. 2). Eine Änderung des Übereinkommens wird mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen (Abs. 4). Sie tritt für die Vertragsstaaten,