Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten

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das Übereinkommen von Ottawa sowie zwei zum CCW gehörenden Protokolle: das Protokoll II (geänderte Fassung) über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen und das Protokoll V über explosive Kriegsmunitionsrückstände. Da die Schweiz bereits eine aktive und anerkannte Politik zur Umsetzung dieser Instrumente verfolgt, würde sie mit einer Ratifikation des CCM ein Zeichen für ihr Engagement auch im Hinblick auf Streumunition setzen und hiermit ihre humanitäre Politik konsolidieren. Die Ratifikation des CCM würde darüber hinaus die Position des internationalen Genf als globales Zentrum der Abrüstung und der humanitären Hilfe stärken und den Erwartungen der internationalen Gemeinschaft gegenüber der Schweiz und ihrer humanitären Tradition entsprechen. Die Ratifikation des CCM durch die Schweiz würde auch dazu beitragen, das Genfer Internationale Zentrum für humanitäre Minenräumung (GICHD), das ein wichtiger Akteur der Umsetzung des Übereinkommens ist, zu fördern.

7.1.1. Sicherheits- und verteidigungspolitische Auswirkungen

Der Bundesrat betrachtet die Wahrscheinlichkeit eines militärischen Angriffs auf die Schweiz für die absehbare Zukunft als gering.22 Damit ist auch die Wahrscheinlichkeit eines Einsatzes der Artillerie zur Abwehr eines militärischen Angriffs als gering zu bewerten. Die Artillerie hat aber dennoch ihre Kernkompetenz zu erhalten, welches mit den unter dem Übereinkommen weiterhin erlaubten Munitionstypen gewährleistet ist (Stahlgranaten, SMArt 155). Für die übrigen Armeeaufträge (Existenzsicherung, Friedensförderung) kommen der Artillerie keine Aufgaben zu.

Unabhängig von einem allfälligen Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen stellt sich in den nächsten Jahren für das indirekte Unterstützungsfeuer die Frage, wie die Kernkompetenz der Führung des Feuerkampfes auf taktischer Stufe erhalten und weiterentwickelt werden kann. Diese Weiterentwicklung wird auch bei einem Beitritt zur Streumunitionskonvention weiterhin möglich sein.

7.1.2. Auswirkungen auf die Schweizer Armee

Die Umsetzung des Übereinkommens betrifft in der Schweiz nur die erwähnte Kanistermunition (siehe Kap. 1.4.1). Diese muss innerhalb von 8 Jahren (mit einer Verlängerungsmöglichkeit von ordentlich 4 und ausserordentlich weiteren 4 Jahren) vernichtet werden. Von der Definition ausgenommen sind Munitionstypen wie die in der Schweizer Armee verfügbare SMArt 155, welche auf einer anderen Technologie basiert. Weiterhin erlaubt sind zudem die Stahl- und Wurfgranaten und STRIX, die nicht Gegenstand des Übereinkommens sind. Mit der Ausserdienststellung der Kanistermunition wird die Fähigkeit der Artillerie stark eingeschränkt, im Fall eines militärischen Angriffs Ziele mit panzerbrechenden Mitteln zu bekämpfen. Mit den weiterhin erlaubten Munitionstypen wie den Stahlgranaten, SMArt 155 und STRIX bleibt diesbezüglich eine Teilfähigkeit jedoch sichergestellt. Die Beschaffung und die Weiterentwicklung der vom Verbot ausgenommenen wie neuer Munitionstypen bleibt ebenfalls möglich.

Die mit der Vernichtung der Kanistermunition entstehende Fähigkeitslücke im Bereich der Kernkompetenz zur Abwehr eines militärischen Angriffs gegen die Schweiz wird im Rahmen der laufenden Streitkräfteentwicklung und der grundsätzlichen Weiterentwicklung der Armee (WEA) zu beurteilen und zu entscheiden sein. Dabei wird es darum gehen, die Leistungsanforderungen und Rolle von Bogenfeuer der taktischen und operativen Stufe in Bezug auf künftige Bedrohungen und Anforderungen umfassend zu bewerten. Bis auf Weiteres kann dank der herkömmlichen wie auch modernen Munitionstypen auch ohne Kanistermunition auf eine minimale Bereitschaft auf taktischer Stufe abgestützt werden, allerdings ohne Durchhaltefähigkeit. Es ist geplant, die Optionen zur Schliessung der Lücke im Masterplan 2011 aufzuzeigen. Insbesondere geprüft werden Luftbodenunterstützung der Luftwaffe sowie Modernisierung der Artillerie (Raketenartillerie und/oder Rohrartillerie).

22 SIPOL B 2010. 31/41