Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten

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welche die Änderung angenommen haben, an dem Tag in Kraft, an dem die Mehrheit der Staaten beim Depositar ihre Annahmeurkunde hinterlegt hat. Für jeden weiteren Vertragsstaat tritt sie am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft (Abs. 5).

6.12.4. Kosten und Verwaltungsaufgaben (Art. 14)

Artikel 14 bestimmt, dass die Kosten der Treffen und Konferenzen der Vertragsstaaten von den Vertragsstaaten und den teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Berechnungsschlüssel des ordentlichen Haushalts der UNO getragen werden. Gleiches gilt für die Kosten im Zusammenhang mit den besonderen Leistungen des Depositars.

Für die Schweiz dürften angesichts des Verteilschlüssels und der Tatsache, dass mit einer erheblichen Anzahl von Vertragsstaaten zu rechnen ist, auf welche sich die Kosten gesamthaft verteilen, keine erheblichen Kosten entstehen. Die Kostentragung wird aus dem regulären Budget und den bestehenden Rahmenkrediten der betroffenen Ämter erfolgen.

6.12.5. Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt (Art. 15 und 16)

Die Artikel 15 und 16 geben für das Übereinkommen die in internationalen Verträgen üblichen Bestimmungen zur Unterzeichnung, Ratifikation und zum Beitritt wieder.

6.12.6. Vorläufige Anwendung (Art. 18)

Gemäss Artikel 18 kann ein Staat bei der Ratifikation des Übereinkommens oder bei seinem Beitritt erklären, dass er Artikel 1 des Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten bereits vorläufig anwenden wird. Diese Bestimmung verweist erneut auf die grundlegende Bedeutung, die den in Artikel 1 verankerten Verboten zukommt (siehe Kap. 6.2).

Es ist dazu festzuhalten, dass ein Staat, der keine Erklärung im Sinne von Artikel 18 des Übereinkommens abgegeben hat, gemäss Artikel 18 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 verpflichtet ist, sich bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens aller Handlungen zu enthalten, die dem Ziel und Zweck des Übereinkommens entgegenstehen würden.

6.12.7. Vorbehalte (Art. 19)

Artikel 19 schliesst Vorbehalte zu den Bestimmungen des Übereinkommens aus.

6.12.8. Geltungsdauer und Rücktritt (Art. 20)

Artikel 20 sieht vor, dass das Übereinkommen unbegrenzte Geltungsdauer hat aber Bestimmungen zum Rücktritt enthält. Absatz 3 legt dabei fest, dass ein Rücktritt keine Wirkung zeitigen kann, solange der zurücktretende Vertragsstaat in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Diese Bestimmung entspricht der durch Artikel 99 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949 festgelegten Regel, die sicherstellt, dass das humanitäre Völkerrecht nicht gerade in dem Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt wird, in dem es von grösster Bedeutung ist.

6.12.9. Verwahrer und verbindliche Wortlaute (Art. 22 und 23)

Artikel 22 bestimmt den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Depositar des Übereinkommens. Artikel 23 legt fest, dass das in den sechs Amtssprachen der UNO abgefasste Übereinkommen in jeder dieser Sprachfassungen gleichermassen verbindlich ist.

7. Auswirkungen der Ratifikation des Übereinkommens

7.1. Auswirkungen auf den Bund

Wie in Kapitel 5.1 erwähnt, stellt das CCM eine substantielle Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts dar. Es stärkt das erste Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen und