Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten

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Mit der Ausserdienststellung der Kanistergeschosse werden an elektronischen Geräten, in Reglementen, sowie an Simulatoren und Übungsanlagen technische Anpassungen erforderlich, die mit einem relativ geringen Aufwand durchgeführt werden können.

In der Ausbildung müssen ebenfalls kleinere Anpassungen vorgenommen werden, die jedoch auf die Ausbildung insgesamt keinen Einfluss haben, da die Kanistermunition in der Ausbildung aus Sicherheitsgründen nicht verschossen wird. Die Kanistermunition wurde ausschliesslich für den Fall der Abwehr eines militärischen Angriffs eingelagert.

Die Wirkplattformen (15,5-cm-Panzerhaubitzen und 12-cm-Festungsminenwerfer) werden ohne zusätzliche Investitionen und Werterhaltungsprogramme selbst binnen der nächsten 10 bis 15 Jahre am Ende ihrer ordentlichen Lebensdauer angelangt sein. Als mögliche Ablöse- oder Nachfolgesysteme werden die international gängigen Kaliber 15,5 cm und 12 cm beibehalten und ermöglichen, dass die gleichen Munitionen (Geschosse, Ladungen, Zünder) weiterverwendet werden können.

7.1.3. Zurückbehaltung von Streumunition

Gemäss Artikel 3 Absatz 6 des Übereinkommens ist die Zurückbehaltung von Streumunition für die Ausbildung von Personal sowie die Entwicklung von Material in den Bereichen der Minenräumung oder schützender Gegenmassnahmen erlaubt (siehe Kap. 6.4). Eine ähnliche Bestimmung findet sich bereits im Ottawa-Übereinkommen über Antipersonenminen und dessen Ausführungsbestimmungen im Kriegsmaterialgesetz (Art. 8 Abs. 2 KMG)23.

Zugunsten einer fundierten Ausbildung im Bereich der Vernichtung von Blindgängern und Kriegsmunitionsrückständen im In- und Ausland durch die Schweizer Armee sowie zugunsten des Wissenserhalts im Bereich technischer Analysen durch die armasuisse muss eine bestimmte Anzahl von Kanistergeschosse oder Komponenten davon zurückbehalten werden.

Die Anzahl wird dabei auf das notwendige Minimum reduziert werden, damit keine operative Verwendung der Geschosse im Rahmen einer militärischen Operation möglich ist. Eine numerisch festgelegte Höchstzahl ist auch in der Konvention indes nicht vorgesehen. Dem Beispiel anderer europäischer Partner folgend wird die Schweiz jedoch Kanistergeschosse in der Grössenordnung einiger hundert Stück zurückbehalten.

Über die Anzahl und den Verwendungszweck der zurückbehaltenen Kanistergeschosse ist gemäss Artikel 3 Absatz 8 des Übereinkommens jährlich detailliert zu berichten.

7.2. Finanzielle Auswirkungen der Vernichtung

Die finanziellen Auswirkungen für den Bund sind im Wesentlichen mit der Vernichtung der Streumunitionsbestände der Schweizer Armee verbunden. Wie in Kapitel 6.12.4 erwähnt, dürften die Kosten und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Organisation von Treffen und Konferenzen der Vertragsstaaten sowie mit den besonderen Leistungen des Depositars geringfügig sein.

7.2.1. Varianten für die Vernichtung der Streumunitionsbestände

Grundsätzlich kann die Streumunition sowohl im Inland als auch im Ausland vernichtet werden. Munition wurde bisher nur dann im Ausland entsorgt, wenn dies in der Schweiz technisch nicht möglich oder betriebswirtschaftlich nicht vertretbar war.

Erste Variante: Vernichtung der Bestände an Geschossen in der Schweiz

Gegenwärtig existieren im Inland nur beschränkt Ressourcen, um die anfallende Menge an Kanistergeschossen binnen der vom Übereinkommen vorgeschriebenen Frist sach- und