Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/94: Änderung des Gentechnikgesetzes zur Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: H494-1017
sofern sämtliche rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, bestätigt bzw. bewilligt. Insgesamt werden derzeit über 1000 Tätigkeiten mit GVO als Forschungsprojekte, Produktionsprozesse oder diagnostische Analysen durchgeführt.
1.2.2 Gentechnik in der Umwelt
Im Vergleich zu den zahlreichen Tätigkeiten mit GVO in geschlossenen Systemen gibt es in der Schweiz im Umweltbereich, d.h. ausserhalb geschlossener Systeme, nur wenige Aktivitäten. Gesuche für Freisetzungsversuche sind bisher nur sporadisch eingegangen (ein Gesuch im Jahr 2003, drei Gesuche im Jahr 2007).
Die Anzahl Produkte mit GVO, deren Inverkehrbringen bewilligt worden ist, nimmt sich derzeit ebenfalls relativ gering aus. Bewilligt sind vier GVO-Produkte als Lebens- und Futtermittel (Mais und Soja), ein Produkt im Arzneimittelbereich (Lebendimpfstoff) und zwei Produkte im Veterinärbereich. Während gentechnisch veränderte Lebensmittel praktisch nicht in den Verkaufsregalen anzutreffen sind, werden Nutztiere gelegentlich mit gentechnisch veränderten Mais und Soja gefüttert.
1.3 Aktuelle Rechtslage
1.3.1 Geltendes Gentechnikrecht
Gemäss Artikel 120 BV, der auf das Jahr 1992 zurückgeht, sind der Mensch und seine Umwelt vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt (Abs. 1). Der Bund hat den Auftrag, Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen zu erlassen, wobei er der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung zu tragen und die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten zu schützen hat (Abs. 2).
In Erfüllung dieses Auftrags haben die Eidgenössischen Räte am 21. März 2003 das Gentechnikgesetz beschlossen. Das Gesetz wurde vom Bundesrat auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt, zusammen mit verschiedenen Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die den Umgang mit Organismen in der Umwelt regeln. Für den Umgang mit GVO sieht das Gentechnikgesetz verschiedene Prinzipien vor: Nach dem Vorsorgeprinzip sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch GVO frühzeitig zu begrenzen (Art. 2 Abs. 1 GTG). Das Stufenprinzip legt fest, dass das Inverkehrbringen eines bestimmten GVO erst dann zulässig ist, wenn im geschlossenen System und anschliessend mittels Freisetzungsversuchen die erforderliche Vertrautheit mit dem betroffenen GVO gewonnen werden konnte und die biologische Sicherheit gewährleistet ist (Art. 6 GTG). Für gentechnisch veränderte Wirbeltiere gilt zudem eine Sonderregelung: Sie dürfen nur für Zwecke der Forschung, Therapie und Diagnostik an Menschen oder Tieren erzeugt und in Verkehr gebracht werden (Art. 9 GTG).
Gemäss dem Stufenprinzip müssen Tätigkeiten mit GVO grundsätzlich in geschlossenen Systemen stattfinden (Art. 10 Abs. 1 GTG). Je nach Beurteilung des mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risikos unterliegt diese einer Melde- oder Bewilligungspflicht (Art. 10 Abs. 2 GTG), wobei Einzelheiten und das Verfahren in der Einschliessungsverordnung geregelt sind.
Können angestrebte Erkenntnisse nicht durch Versuche in geschlossenen Systemen gewonnen werden, dürfen GVO im Versuch freigesetzt werden, sofern die Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt einschliesslich der biologischen Vielfalt gewährleistet ist (Art. 6 Abs. 2 GTG). Freisetzungsversuche bedürfen einer Bewilligung des Bundes (Art. 11 Abs. 1 GTG), wobei Einzelheiten und das Verfahren in der jüngst totalrevidierten Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV; SR 814.911) geregelt sind.
Schliesslich bedarf auch das Inverkehrbringen von GVO einer Bewilligung des Bundes (Art. 12 Abs. 1 GTG), deren Einzelheiten und Verfahren ebenfalls in der Freisetzungsverordnung geregelt sind. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn für einen bestimmten GVO belegt ist, dass er sich nicht in unerwünschter Weise auf die Umwelt auswirkt, insbesondere dass er schützenswerte Populationen nicht beeinträchtigt, nicht zum unbeabsichtigten Aussterben einer Art führt, nicht den Stoffhaushalt der Umwelt oder wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems schwerwiegend oder dauernd beeinträchtigt, und sich oder seine Eigenschaften nicht in unerwünschter Weise verbreitet (Art. 6 Abs. 3
2/11 268/2006-02509/01/07/05/H494-1017