Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/94: Änderung des Gentechnikgesetzes zur Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: H494-1017
(Produktverbote) ohne genügende Risikobewertung beziehungsweise wissenschaftliche Abstützung getroffen (Verstoss gegen Art. 2 Ziff. 2 sowie Art. 5 Ziff. 1 und 7 SPS-Übereinkommen).
Die Ausgangslage beim schweizerischen Moratorium ist insofern anders, als sich dieses einzig auf das Inverkehrbringen, d.h. insbesondere den Anbau von gentechnisch verändertem pflanzlichem Vermehrungsmaterial bezieht, und nicht allgemein auf GVO inklusive Lebens- und Futtermittel. Für diesen Bereich ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Schweiz während einer begrenzten Zeit rechtmässig auf das Vorsorgeprinzip von Artikel 5 Ziffer 7 des SPS-Übereinkommens berufen kann, bis die notwendigen zusätzlichen Informationen und Forschungsresultate für eine objektivere Risikobewertung vorliegen. Im Übrigen ist es weiterhin möglich, jederzeit mit den vom Moratorium betroffenen GVO Forschung im geschlossenen System und mittels Freisetzungen gemäss den einschlägigen Rechtsvorschriften zu betreiben sowie nach erfolgreichem Abschluss der Forschung das Bewilligungsverfahren für die Freisetzung nach Moratoriumsablauf durchzuführen.
5.2.2 Europäische Gemeinschaft
Wie bereits in der Botschaft vom 18. August 2004 (BBl 2004 4937, 4950 f.) sowie vorne (Ziff. 1.5) erwähnt, entspricht das schweizerische Moratorium grundsätzlich nicht dem geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften. Die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (EG-Freisetzungsrichtlinie; ABl. L 106 vom 17.04.2001, S. 1 ff.) sieht Entscheidungen über das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem pflanzlichem Vermehrungsmaterial nach fallweiser Prüfung vor. Obwohl in einigen EU-Mitgliedstaaten Verbote der Inverkehrbringung von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet in Kraft sind (siehe Ziff. 1.5), kennt die EU seit 2004 kein faktisches GVO-Zulassungsmoratorium mehr.
Vor diesem Hintergrund gilt auch heute noch, dass das schweizerische Moratorium von der EU als nicht-tarifäres Handelshemmnis im Sinne von Artikel 13 des Freihandelsabkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401) betrachtet werden könnte (vgl. Botschaft, BBl 2004 4937, 4950 f.). Allerdings ist fraglich, ob angesichts der gegenwärtigen Situation in der EU, wo einige Mitgliedstaaten den Anbau von bewilligtem gentechnisch verändertem Saatgut gestützt auf die Schutzklausel von Artikel 23 der EG-Freisetzungsrichtlinie verboten haben (vgl. Ziff. 1.5), überhaupt ein Handelshemmnis vorliegen würde.
5.2.3 Cartagena Protokoll
Im Weiteren ist das Verhältnis zwischen dem Moratorium und dem Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (SR 0.451.431), das in erster Linie Aspekte der grenzüberschreitenden Verbringung von GVO regelt, zu beachten (vgl. Botschaft, BBl 2004 4937, 4951). Gesuche um Einfuhrbewilligungen für GVO kann die Schweiz als Vertragspartei entweder nach ihrem eigenen Regelwerk, das mit dem Protokoll vereinbar ist, oder nach einem vom Protokoll vorgegebenen Verfahren behandeln (vgl. Art. 9 Ziff. 2 Bst. c und Ziff. 3, Art. 10 und Art. 14 Ziff. 4). Zumindest im Rahmen des Letzteren ist aufgrund von wissenschaftlichen Risikobeurteilungen zu entscheiden, wobei bei der Entscheidfindung auch Raum besteht, das Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen (vgl. Art. 1 und 10 Ziff. 6 sowie Anlage III des Protokolls). Auf dieses könnte sich die Schweiz beim befristeten Einfuhrverbot insbesondere von Saatgut berufen.
11/11 268/2006-02509/01/07/05/H494-1017