Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/94: Änderung des Gentechnikgesetzes zur Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: H494-1017

hend gegenstandslos; von der Verfassungsbestimmung betroffen sind einzig noch die in der Schweiz für gentechnische Veränderungen im Landwirtschaftsbereich bisher noch nie verwendeten wirbellosen Tiere, z.B. Muscheln und Honigbienen (vgl. Botschaft, BBl 2004 4937, 4942 f. und 4947). Trotz der kaum vorhandenen praktischen Relevanz soll das vorübergehende Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten Tieren in der Landwirtschaft jedoch der Vollständigkeit halber in Artikel 37a GTG übernommen werden.

Weiter kann auf die ausdrückliche Erwähnung des Einfuhrverbots verzichtet werden, da die Einfuhr gemäss Artikel 5 Absatz 5 Gentechnikgesetz ohnehin unter das ebenfalls verbotene Inverkehrbringen fällt. Der Verzicht auf ein ausdrückliches Einfuhrverbot verdeutlicht zudem, dass die Einfuhr von GVO für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen und für Freisetzungsversuche nicht vom Moratorium betroffen sind.

Schliesslich wird das direkte Verbot des Inverkehrbringens ersetzt durch ein an die Bewilligungsbehörden gerichtetes Verbot, Bewilligungen für das Inverkehrbringen von GVO zu den erwähnten Zwecken zu erteilen, was materiell gleichbedeutend ist. Ein Bewilligungsverbot entspricht der Systematik des Gentechnikgesetzes, welches das Inverkehrbringen von GVO einer Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 12) und das Inverkehrbringen ohne Bewilligung mit Strafe bedroht (Art. 35 Abs. 1 Bst. c). Mit dieser Terminologie wird sichergestellt, dass die Sanktionierung der Verletzung des Moratoriums über die geltenden Strafbestimmungen klar geregelt ist. Auch wird klargestellt, dass sowohl die allfällige Durchführung eines Bewilligungsverfahrens während des Moratoriums als auch die Ausstellung einer Bewilligung für die Zeit nach Ablauf des Moratoriums bereits vor dem 27. November 2013 zulässig sind.

2.4 Artikel 29dbis (neu) USG

Da das Verfahren für die Freisetzung bzw. das Inverkehrbringen von pathogenen Organismen und gebietsfremden wirbellosen Kleintieren analog zu demjenigen für GVO ausgestaltet ist (vgl. Art. 36 ff. und 42 ff. FrSV), soll das Umweltschutzgesetz mit einer Artikel 12a GTG entsprechenden Bestimmung für diese Organismen ergänzt werden (vgl. oben unter Ziff. 2.1). Der Bundesrat hat das Freisetzen und Inverkehrbringen von gebietsfremden wirbellosen Kleintieren gestützt auf Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe b USG für bewilligungspflichtig erklärt (vgl. Art. 17 und 25 FrSV), weshalb im neuen Artikel 29dbisAbsatz 1 direkt auf jene Bestimmung verwiesen wird.

2.5 Artikel 60 und 61 USG

Auch im Umweltschutzgesetz sollen gleichzeitig mit der Einführung der neuen Bestimmung von Artikel 29dbisdie Strafbestimmungen von Artikel 60 und 61 USG der neuen Strafensystematik des Strafgesetzbuches angepasst werden (vgl. Art. 333 Abs. 2 Bst. b und c StGB). Statt mit Gefängnis oder Busse wird heute jemand für ein Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 60 Abs. 1 USG). Mit dem neuen Strafensystem wird auch das für die Verursachung einer schweren Gefahr ursprünglich strengere Strafmass von Artikel 60 Absatz 1 USG dem grundsätzlichen Strafmass von Absatz 1 angeglichen, womit die Qualifizierung aufgehoben werden kann. Neu wird die Tatsache, dass durch die Tathandlung Menschen oder die Umwelt in schwere Gefahr gebracht worden sind, ausschliesslich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB berücksichtigt. Weiter ist für fahrlässig begangene Vergehen nurmehr Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (statt bisher Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse) anzudrohen (Art. 60 Abs. 2 USG).

Was die Übertretungen betrifft, so wird für vorsätzlich begangene Straftaten neu Busse bis zu 20 000 Franken (und nicht mehr Haft oder Busse) angedroht (Art. 61 Abs. 1 USG). Die Höhe der Busse ist angesichts der weiterhin erforderlichen Abgrenzung gegenüber fahrlässig begangenen Straftaten und angesichts analoger Bestimmungen – z. B. in Artikel 43 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) oder in Artikel 50 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG; SR 813.1) – angemessen. Für die fahrlässige Begehung wird weiterhin Busse angedroht, wobei der Höchstbetrag neu 10 000 Franken und nicht mehr wie bisher 5 000 Franken beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Versuch und Gehilfenschaft bleiben strafbar (Art. 61 Abs. 3 USG). Unverändert bleibt auch die

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