Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/94: Änderung des Gentechnikgesetzes zur Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: H494-1017
UVEK vom Bundesrat am 14. Mai 2008 beauftragt, für eine dreijährige Verlängerung des Moratoriums eine Botschaft auszuarbeiten.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit, Erlassform
Materiell stützt sich die Vorlage auf Artikel 120 Absatz 1 der Bundesverfassung: Das Moratorium hat zum Ziel, Menschen, deren Eigentum und die Umwelt vor Missbräuchen der Gentechnologie zu schützen. Es handelt sich um ein befristetes und partielles, einzig die Landwirtschaft betreffendes Verbot, welches sachlich begründet werden kann (vgl. insbesondere Ziff. 1.3). Im Gegensatz zu einem generellen Moratorium sprengt die Vorlage den Rahmen der Bundesverfassung, welche die Gentechnologie als solche grundsätzlich billigt, nicht.
Formell stützt sich die Vorlage auf Artikel 120 Absatz 2 der Bundesverfassung, der dem Bund die Kompetenz gibt, Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen zu erlassen. Als wichtige rechtsetzende Bestimmung ist das Moratorium in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV). Das Gentechnikgesetz ist aufgrund seines regulativen Bezugspunktes – das technische Verfahren der Gentechnologie – das richtige Gefäss für die Verlängerung des Moratoriums, das aufgrund einer Volksinitiative in der Verfassung verankert worden ist.
Als dreijähriges Verbot, Bewilligungen für das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie von gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu erteilen, schränkt das Moratorium die Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 der Bundesverfassung ein (vgl. Botschaft, BBl 2004 4937, 4951). Diese Einschränkung ist unter den Voraussetzungen von Artikel 36 der Bundesverfassung zulässig. Mit Artikel 37a (neu) Gentechnikgesetz wird die erforderliche gesetzliche Grundlage zur Einschränkung von Grundrechten geschaffen (Art. 36 Abs. 1 BV). Da das Verbot zum Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt sowie zum Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne GVO erlassen wird, liegt ein hinreichendes öffentliches Interesse zur Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit vor (Art. 36 Abs. 2 BV). Diese ist aufgrund des befristeten und einzig partiellen Verbotes verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV).
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
5.2.1 Welthandelsorganisation WTO
Der Bundesrat hat das Verhältnis des Moratoriums zum Regelwerk der WTO bereits in seiner Botschaft vom 18. August 2004 ausgeleuchtet (BBl 2004 4937, 4948 f.). Er kam dabei zum Schluss, dass nicht abschliessend gesagt werden könne, ob das Moratorium für gentechnisch verändertes pflanzliches Vermehrungsmaterial in der Landwirtschaft mit dem WTO-Recht vereinbar sei oder nicht. Die dortigen Ausführungen sind auch heute noch zutreffend und werden an dieser Stelle nicht wiederholt.
Was den im Jahr 2004 noch offenen, mittlerweile jedoch entschiedenen WTO-Rechtsstreit (WT/DS291-293, European Communities – Measures Affecting the Approval and Marketing of Biotech Products) zwischen den Vereinigten Staaten, Kanada und Argentinien einerseits und den Europäischen Gemeinschaften (EG) andererseits betrifft, so ist dessen Ergebnis nicht unbedingt und unmittelbar auf das schweizerische Moratorium betreffend den landwirtschaftlichen Anbau von GVO übertragbar. Die zuständige WTO-Sondergruppe konstatierte in ihrem Bericht vom 29. September 2006 zwei Verletzungen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitlicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (SPS-Übereinkommen, Anhang 1A.4 zum WTO-Abkommen; SR 0.632.20), welches in erster Linie Durchführungsbestimmungen zu Artikel XX Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT; SR 0.632.21) enthält: Einerseits hat die EG durch ihr faktisches Moratorium betreffend die Zulassung von GVO inklusive Lebens-, Futter- und Saatmittel gegen das Verzögerungsverbot bei Zulassungsverfahren (Art. 8 und Anh. C Ziff. 1 Bst. a SPS-Übereinkommen) verstossen, andererseits haben etliche Mitgliedstaaten Schutzmassnahmen
10/11 268/2006-02509/01/07/05/H494-1017