Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/94: Änderung des Gentechnikgesetzes zur Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: H494-1017

Es ist damit angezeigt, die öffentliche Auflage von Gesuchen um Freisetzung von GVO bzw. um das Inverkehrbringen von GVO für die bestimmungsgemässe Verwendung in der Umwelt, die Einsprachefrist sowie die Ausschlusswirkung ausdrücklich im Gentechnikgesetz zu verankern. Entsprechende Ausschlussbestimmungen sind auch in zahlreichen anderen Bundesgesetzen enthalten, z.B. in Artikel 62e des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80), Artikel 27d des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) oder Artikel 37f des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG; SR 748.0). Von der Ausschlusswirkung nicht betroffen sind die Bewilligungsverfahren über das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Arznei-, Lebens- und Futtermitteln. In diesen Bereichen erfolgt kein bestimmungsgemässer Umgang in der Umwelt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. j FrSV) und die Gesuchsunterlagen müssen nicht öffentlich aufgelegt werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 FrSV e contrario).

2.2 Artikel 35 GTG

Die Strafbestimmungen des GTG müssen der neuen Strafensystematik des Strafgesetzbuches angepasst werden (vgl. Art. 333 Abs. 2 Bst. b und c StGB). Statt mit Gefängnis oder Busse wird heute jemand für ein Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1). Mit dem neuen Strafensystem wird auch das für die schwere Gefährdung von Menschen, Tieren oder der Umwelt ursprünglich strengere Strafmass von Absatz 2 demjenigen von Absatz 1 angeglichen, womit Absatz 2 aufgehoben werden kann. Neu wird die schwere Gefährdung ausschliesslich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB berücksichtigt. Schliesslich ist für fahrlässig begangene Vergehen nurmehr Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, statt bisher Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse, anzudrohen (Abs. 3).

Gleichzeitig werden die Strafbestimmungen des Gentechnikgesetzes, d.h. Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d und g sowie Absatz 3 GTG geschlechterneutral formuliert. Die materielle Bedeutung dieser Bestimmungen bleibt gleich.

2.3 Artikel 37a (neu) GTG

Das bisherige Moratorium gemäss Artikel 197 Ziffer 7 BV soll in seiner materiellen Tragweite unverändert in das Gentechnikgesetz überführt werden. Allerdings soll der Wortlaut der Bestimmung von Unklarheiten befreit und mit der Terminologie sowie der Systematik des Gentechnikgesetzes in Einklang gebracht werden. Ihre Einordnung als zweitletzter Artikel des Gentechnikgesetzes ist aufgrund ihres vorübergehenden Charakters vorgegeben.

Gemäss der unbestrittenen Auslegung des Bundesrates (vgl. oben Ziff. 1.3.2 und Botschaft, BBl 2004 4937, 4941) und der Praxis beschränkt sich das Moratorium auf die in Artikel 197 Ziffer 7 Buchstabe a und b BV explizit genannten Verbote. Somit kann auf die Übernahme des auslegungsbedürftigen Begriffs der "gentechnikfreien schweizerischen Landwirtschaft" in das Gentechnikgesetz verzichtet werden.

Das Verbot von Artikel 197 Ziffer 7 Buchstabe a BV wird durch den Begriff des gentechnisch veränderten pflanzlichen Vermehrungsmaterials ergänzt, um eine klare Abgrenzung gegenüber anderen landwirtschaftlichen Produktionsmittel zu schaffen. Die massgeblichen landwirtschaftlichen Produktionsmittel sind in Artikel 158 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (, LwG; SR 910.1) aufgezählt. Der Fachbegriff des pflanzlichen Vermehrungsmaterials wird von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Saatgut-Verordnung; SR 916.151) umschrieben. Er umfasst Saatgut, Pflanzgut, Edelreiser, Unterlagen und alle anderen Pflanzenteile, einschliesslich des in vitro hergestellten Materials, die zur Vermehrung, Saat, Pflanzung oder Wiederpflanzung vorgesehen sind. Auch wurde der in Buchstabe a der Verfassungsbestimmung verwendete Begriff "Anwendung" durch "Zweck" ersetzt, um etwaigen Abgrenzungsschwierigkeiten gegenüber dem Begriff "Umgang" von Artikel 5 Absatz 4 Gentechnikgesetz vorzubeugen.

Mit der Einschränkung gemäss Artikel 9 Gentechnikgesetz betreffend die gentechnische Veränderung von Wirbeltieren wurde das Verbot von Artikel 197 Ziffer 7 Buchstabe b Bundesverfassung weitge-

6/11 268/2006-02509/01/07/05/H494-1017