Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/94: Änderung des Gentechnikgesetzes zur Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: H494-1017

GTG). Darüber hinaus müssen beim Inverkehrbringen von GVO jederzeit der Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne GVO und die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet sein (Art. 7 und 15-17 GTG).

1.3.2 Geltendes Moratorium

Vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtslage haben Volk und Stände am 28. November 2005 der Verfassungsbestimmung von Artikel 197 Ziffer 7 BV zugestimmt, welche die schweizerische Landwirtschaft während fünf Jahren für gentechnikfrei erklärt und für diese Dauer Teile des Gentechnikgesetzes ausser Kraft setzt. Dieses Moratorium untersagt bis zum 27. November 2010 das Einführen und Inverkehrbringen von:

• gentechnisch veränderten vermehrungsfähigen Pflanzen, Pflanzenteilen und Saatgut, welche für

die landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Anwendung in der Umwelt bestimmt sind, sowie

• gentechnisch veränderten Tieren, welche für die Produktion von Lebensmitteln und anderen

landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt sind.

Vom Moratorium nicht betroffen ist die Forschung, d.h. Versuche in geschlossenen Systemen und im Freien. Die Verfassungsbestimmung lässt offen, ob bei einer "gentechnikfreien" Landwirtschaft auch Futtermittel, Dünger, Pflanzenschutzmittel und Tierarzneimittel unter das Moratorium fallen. Der Bundesrat ist bisher immer davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall ist (vgl. Botschaft vom 18. August 2004 über die Volksinitiative "für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft", BBl 2004 4937, 4941).

Mit dem Moratorium wollten die Initianten in erster Linie der schweizerischen Landwirtschaft eine Profilierung und Positionierung als Erzeugerin von Produkten ohne GVO ermöglichen, der mehrheitlich ablehnenden Haltung in der Bevölkerung gegenüber gentechnisch veränderten Lebensmitteln Rechnung tragen sowie die nötige Zeit schaffen, um neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu sammeln und optimale Bestimmungen zum Schutz der herkömmlichen Landwirtschaft zu erlassen (vgl. Botschaft, BBl 2004 4937, 4941).

1.4 Verlängerung des Moratoriums

Am 14. Mai 2008 hat der Bundesrat das UVEK beauftragt, für eine Änderung des Gentechnikgesetzes eine Botschaft auszuarbeiten mit dem Ziel, das Moratorium gemäss Artikel 197 Ziffer 7 der Bundesverfassung um drei Jahre, d.h. bis zum 27. November 2013, zu verlängern.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass weder in der Landwirtschaft noch bei den Konsumentinnen und Konsumenten ein dringender Bedarf nach GVO im Lebensmittelbereich besteht. Mit der vorgeschlagenen Verlängerung des Moratoriums will der Bundesrat sicherstellen, dass im Hinblick auf die Inverkehrbringung von gentechnisch veränderten Pflanzen, Saatgut und Tieren in der Landwirtschaft die nötigen Entscheidungsgrundlagen vorliegen und für die erforderliche Umsetzung der neuesten Forschungsergebnisse im Gesetzes- und Verordnungsrecht ausreichend Zeit zur Verfügung steht.

Insbesondere der gleichzeitige Anbau von GVO und herkömmlichen Nutzpflanzen (Koexistenz) bedarf geeigneter, auf wissenschaftliche Grundlagen abgestützter Vorschriften, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Koexistenzverordnung. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass gentechnisch veränderte Pflanzen in nicht veränderte Pflanzen einkreuzen können, wodurch das Saatgut letzterer ebenfalls als gentechnisch verändert gilt. Solche Vermischungen sind unerwünscht und können zu Einbussen für die betroffenen Landwirte führen.

1.4.1 Abschluss des Nationalen Forschungsprogramms NFP 59

Das Nationale Forschungsprogramm 59 über "Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen“ (NFP 59) wurde kurz nach Annahme der Volksinitiative "für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft“ am 2. Dezember 2005 lanciert, um bestehende Wissenslücken zu

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