Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/94: Änderung des Gentechnikgesetzes zur Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: H494-1017

mit Regelungen temporären Charakters belastet werden, zumal solche eine obligatorische (und im vorliegenden Fall erneute) Volksabstimmung nach sich ziehen.

1.5 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht

Das in der Schweiz geltende Moratorium – und damit auch dessen Verlängerung – entsprechen grundsätzlich nicht dem geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften (hierzu näher unter Ziff. 5.2.2). Allerdings galt auch in der Europäischen Union zwischen 1998 und 2004 vorübergehend ein faktisches Zulassungsmoratorium für GVO (vgl. Botschaft, BBl 2004 4937, 4950). Auch heute sind in der EU die Zulassung und Inverkehrbringung von GVO, insbesondere von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen, weiterhin umstritten. So ist etwa in Frankreich seit Ende 2007 die Anbauerlaubnis für den Bt-Mais MON810, der von den in der EU als Saatgut zugelassenen GVO als einziger für die landwirtschaftliche Nutzung relevant ist, ausgesetzt, unter dem Hinweis auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse und das Vorsorgeprinzip. Auch in anderen EU-Mitgliedstaaten wie Österreich, Griechenland, Ungarn, Polen oder Rumänien ist seit dem Ablauf des faktischen Zulassungsmoratoriums der Anbau von gentechnisch veränderten Nutzpflanzen zeitweise oder ganz verboten oder verhindert worden.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Artikel 12a (neu) GTG

Gleichzeitig mit der Verlängerung des Moratoriums soll das Gentechnikgesetz mit einer Bestimmung zum Einsprache- und Beschwerderecht im Rahmen der Bewilligungsverfahren betreffend die Freisetzung von GVO und das Inverkehrbringen von GVO für die bestimmungsgemässe Verwendung in der Umwelt ergänzt werden. Eine solche Ergänzung wurde vom Bundesgericht bereits im Jahr 2003 angeregt und drängt sich vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips auf. Es handelt sich nicht um eine eigentlich neue Regelung, sondern um eine Anhebung der bestehenden Regelung des Einspracheverfahrens (Art. 36 Abs. 2 und 3, Art. 42 Abs. 2 FrSV) von Verordnungs- auf Gesetzesstufe.

Grundsätzlich kann gegen eine Verfügung Beschwerde erheben, wer am bisherigen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021), bzw. wer Partei ist (Art. 6 VwVG). Gibt jemand auf die Publikation eines Gesuchs um Freisetzung von GVO oder das Inverkehrbringen von GVO für die bestimmungsgemässe Verwendung in der Umwelt hin im Rahmen eines allgemeinen Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab (Art. 36 Abs. 4 bzw. Art. 42 Abs. 3 FrSV), so kann dies alleine noch keine Parteirechte begründen. Der oder die Betroffene muss vielmehr seine Parteistellung ausdrücklich und begründet geltend machen, um später Parteirechte beanspruchen und beispielsweise Beschwerde erheben zu können (Art. 36 Abs. 3 bzw. Art. 42 Abs. 3 FrSV). Auch sollen Einwendungen bereits vor der Bewilligungsbehörde, d.h. möglichst früh und nicht erst vor der Beschwerdeinstanz geltend gemacht werden. Die Ausschlusswirkung liegt folglich in erster Linie in der Prozessökonomie begründet. Der Verfahrensausschluss kann als grundlegende Bestimmung über die Rechte und Pflichten von Personen gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV nicht auf Verordnungsstufe, sondern nur in der Form des Bundesgesetzes erlassen werden. Dass eine Verankerung der Ausschlusswirkung auf Verordnungsstufe nicht genügt, hat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. März 2003 betreffend einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch verändertem Weizen in Lindau (ZH) ausdrücklich festgehalten (BGE 129 II 286, 296): "Es wäre im Interesse der Rechtssicherheit und der Klarheit des Verfahrensablaufs sinnvoll, durch einen formellen Erlass für Freisetzungsversuche ein Einsprache- oder besonderes Einwendungsverfahren mit Ausschlusswirkung festzulegen". Diese Feststellung gilt analog auch für das bestimmungsgemässe, d.h. direkte Inverkehrbringen von GVO in die Umwelt, womit die Ausschlusswirkung auch für Verbände gilt, denen nach Artikel 28 GTG ein Beschwerderecht zusteht.

5/11 268/2006-02509/01/07/05/H494-1017